INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 142 Startrecht


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Die Frist für einen erneuten Startrechtswechsel gem. § 24 (4) WB-AT beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Niederlegung des bisherigen Startrechts bei der Lizenzstelle des DSV. Geht eine solche nicht ein, beginnt die Frist mit dem Eintrag ins Lizenzregister. Dies gilt auch für einen Startrechtswechsel von einem ausländischen Verein zu einem deutschen Verein.

(2) Diese Frist gilt nicht, wenn

a) der Sportler vor dem Startrechtswechsel für den bisherigen Verein noch nicht bei einem Wettkampf gestartet ist oder nur an einer Veranstaltung nach § 3 WB-AT teilgenommen hat,
b) das Startrecht des bisherigen Vereins durch dessen Auflösung oder Verschmelzen mit einem anderen Verein erloschen ist,
c) der bisherige Verein aus einer Startgemeinschaft (SG) austritt oder von einer SG oder einem LSV ausgeschlossen wird.

(3) Bei der Berechnung der Frist gemäß Absatz 1 bleiben Startrechtwechsel gemäß Absatz 2 Ziffer c) unberücksichtigt.

(4) In der Sportart Schwimmen ist der Erwerb eines Zweitstartrechts, ausgenommen bei den Masters (§ 158 WB-FT SW MS), nicht vorgesehen.

Alte Fassung bis 18.12.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Die Frist für einen erneuten Startrechtswechsel gem. § 24 (4) WB-AT beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Niederlegung des bisherigen Startrechts bei der Lizenzstelle des DSV. Geht eine solche nicht ein, beginnt die Frist mit dem Eintrag ins Lizenzregister. Dies gilt auch für einen Startrechtswechsel von einem ausländischen Verein zu einem deutschen Verein.

(2) Diese Frist gilt nicht, wenn

a) der Sportler vor dem Startrechtswechsel für den bisherigen Verein noch nicht bei einem Wettkampf gestartet ist oder nur an einer Veranstaltung nach § 3 WB-AT teilgenommen hat,
b) das Startrecht des bisherigen Vereins durch dessen Auflösung oder Verschmelzen mit einem anderen Verein erloschen ist,
c) der bisherige Verein aus einer Startgemeinschaft (SG) austritt oder von einer SG oder einem LSV ausgeschlossen wird.

(3) In der Sportart Schwimmen ist der Erwerb eines Zweitstartrechts, ausgenommen bei den Masters (§ 158 WB-FT SW MS), nicht vorgesehen.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
(1) Die Frist für einen erneuten Startrechtswechsel gem. § 18 (4) WB-AT beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Niederlegung des bisherigen Startrechts bei der Lizenzstelle des DSV. Geht eine solche nicht ein, beginnt die Frist mit dem Eintrag ins Lizenzregister. Dies gilt auch für einen Startrechtswechsel von einem ausländischen Verein zu einem deutschen Verein.

(2) Diese Frist gilt nicht, wenn

a) der Schwimmer vor dem Startrechtswechsel für den bisherigen Verein noch nicht bei einem Wettkampf gestartet ist oder nur an einer Veranstaltung nach § 2 WB-AT teilgenommen hat,
b) das Startrecht des bisherigen Vereins durch dessen Auflösung oder Verschmelzen mit einem anderen Verein erloschen ist,
c) der bisherige Verein aus einer Startgemeinschaft (SG) austritt oder von einer SG oder einem LSV ausgeschlossen wird.

(3) In der Sportart Schwimmen ist der Erwerb eines Zweitstartrechts, ausgenommen bei den Masters (MS § 158), nicht vorgesehen.
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