INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

Seite mit Materialien zum Download   |    FAQ 

§ 131 Der Wettkampf     erlaubte Geräte (Datenregistrierung)


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Ein Sportler muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist. In Einzelwettkämpfen muss der Sportler die vollständige Distanz, in Staffeln seine Teilstrecke vollständig zurücklegen. Ein Sportler, der seinen Wettkampf nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln beendet, wird disqualifiziert.

2) Wenn Sportler in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

3) Der Sportler muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Sportler zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Sportler bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

4) Der Sportler muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Sportlers.

5) Es ist keinem Sportler erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen. Als Folge einer Verletzung ist es zulässig, bis zu zwei Finger oder Zehen zu tapen. Jede andere Art von Tape am Körper ist nicht erlaubt, es sei denn, sie wurde vom Schiedsrichter genehmigt. Die Verwendung von Geräten, die zur autonomen Datenregistrierung eingesetzt werden, ist erlaubt. Die Geräte dürfen nicht zur Daten- oder Tonübermittlung an den Sportler benutzt werden oder um dessen Geschwindigkeit zu beeinflussen. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung, Badekappen und Geräten zur Daten- oder Tonübermittlung sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.

6) Das Ziehen an den Schwimmleinen ist nicht erlaubt und führt zu einer Disqualifikation des Sportlers.

7) Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben.

8) Jeder Sportler, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

9) Behindert ein Sportler einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

10) Wird die Erfolgschance eines Sportlers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor- / Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor- / Zwischenlauf wiederholt wird.

11) Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Sportler mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Sportlern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

12) In einer Staffel darf jeder Sportler nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Startschwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

13) In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Sportlers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rückenstaffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

14) Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Sportler dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

15) Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

16) Sportler, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Sportler von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen- / Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

17) Qualifizieren sich zwei oder mehr Sportler aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, kann in Absprache mit allen Beteiligten ein besonderer Lauf zwischen diesen Sportlern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung kann direkt im Anschluss ausgetragen werden, wenn für die Sportler wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

18) Abmeldungen müssen schriftlich durch den Sportler selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierendem erhöhten nachträglichen Meldegeld (ENM) sind in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.

Alte Fassung bis 31.12.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Ein Sportler muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist.

2) Wenn Sportler in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

3) Der Sportler muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Sportler zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Sportler bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

4) Der Sportler muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Sportlers.

5) Es ist keinem Sportler erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung und Badekappen sind die Veröffentlichungen des DSV und des Weltschwimmverbands World Aquatics zu beachten.

6) Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben.

7) Jeder Sportler, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

8) Behindert ein Sportler einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

9) Wird die Erfolgschance eines Sportlers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor- / Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor- / Zwischenlauf wiederholt wird.

10) Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Sportler mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Sportlern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

11) In einer Staffel darf jeder Sportler nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Startschwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

12) In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Sportlers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rückenstaffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

13) Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Sportler dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

14) Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

15) Sportler, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Sportler von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen- / Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

16) Qualifizieren sich zwei oder mehr Sportler aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, kann in Absprache mit allen Beteiligten ein besonderer Lauf zwischen diesen Sportlern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung kann direkt im Anschluss ausgetragen werden, wenn für die Sportler wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

17) Abmeldungen müssen schriftlich durch den Sportler selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierendem erhöhten nachträglichen Meldegeld (ENM) sind in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.

Alte Fassung bis 28.03.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Ein Sportler muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist.

2) Wenn Sportler in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

3) Der Sportler muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Sportler zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Sportler bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

4) Der Sportler muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Sportlers.

5) Es ist keinem Sportler erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung und Badekappen sind die Veröffentlichungen des DSV und der FINA zu beachten.

6) Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben.

7) Jeder Sportler, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

8) Behindert ein Sportler einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

9) Wird die Erfolgschance eines Sportlers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor- / Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor- / Zwischenlauf wiederholt wird.

10) Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Sportler mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Sportlern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

11) In einer Staffel darf jeder Sportler nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Startschwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

12) In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Sportlers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rückenstaffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

13) Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Sportler dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

14) Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

15) Sportler, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Sportler von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen- / Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

16) Qualifizieren sich zwei oder mehr Sportler aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, ist in Absprache mit allen Beteiligten festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein besonderer Lauf zwischen diesen Sportlern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung ist direkt im Anschluss auszutragen, wenn für die Sportler wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

17) Abmeldungen müssen schriftlich durch den Sportler selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierendem erhöhten nachträglichen Meldegeld (ENM) sind in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Ein Schwimmer muss seinen Wettkampf in derselben Bahn durchführen und beenden, in der er gestartet ist.

2) Wenn Schwimmer in Wettkämpfen, für die sie gemeldet sind, nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start sind, gilt der Start als nicht angetreten.

3) Der Schwimmer muss das Wettkampfbecken unverzüglich verlassen, wenn er seine Teilstrecke in einer Staffel beendet hat, ohne jedoch andere Schwimmer zu behindern, die den Lauf noch nicht beendet haben. Zuwiderhandelnde Schwimmer bzw. Staffeln sind zu disqualifizieren.

4) Der Schwimmer muss beim Wenden die Wand am Ende der Wettkampfbahn nach den für die jeweilige Schwimmart geltenden Bestimmungen berühren. Der Abstoß muss von der Wand ausgeführt werden. Es ist nicht erlaubt, einen Schritt am Boden des Beckens zu machen oder sich vom Boden abzustoßen. In Freistilwettkämpfen oder in den Freistilstrecken des Lagenschwimmens ist das Stehen auf dem Beckenboden erlaubt. Schritte auf dem Beckenboden führen zur Disqualifikation des Schwimmers.

5) Es ist keinem Schwimmer erlaubt, ein Hilfsmittel zu benutzen oder zu tragen, das ihm helfen kann, seine Geschwindigkeit, seinen Auftrieb oder seine Ausdauer zu erhöhen. Die Verwendung von Tapes und anderen Hilfsmitteln, wie z. B. Handschuhen, Flossen, Power-Armbändern oder klebenden Substanzen ist nicht erlaubt, jedoch das Tragen von Schwimmbrillen und Nasenklemmen, Ohrstopfen und maximal zwei Badekappen. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Schwimmbekleidung und Badekappen sind die Veröffentlichungen des DSV und der FINA zu beachten.

6) Schrittmacherdienste durch Mitlaufen am Beckenrand oder durch Zeichengeben von der Start- oder Wendeseite aus sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Geräte oder Verfahren angewandt werden, die die gleiche Wirkung haben.

7) Jeder Schwimmer, der sich in das Wettkampfbecken begibt, in dem ein Wettkampf läuft, an dem er nicht beteiligt ist, ist von seinem nächsten Wettkampf in derselben Wettkampfveranstaltung auszuschließen.

8) Behindert ein Schwimmer einen anderen, so ist er zu disqualifizieren.

9) Wird die Erfolgschance eines Schwimmers durch ein Fehlverhalten eines anderen Teilnehmers oder durch einen Fehler des Kampfgerichtes gefährdet, kann der Schiedsrichter ihm die Teilnahme an einem der nächsten Läufe erlauben. Ereignet sich dies in einer Entscheidung oder im letzten Vor- / Zwischenlauf, kann er anordnen, dass diese Entscheidung oder dieser Vor- / Zwischenlauf wiederholt wird.

10) Eine Staffel kann an einem Wettkampf nur dann teilnehmen, wenn bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter oder einem von ihm Beauftragten, Vor- und Zunamen sowie Geburtsjahr der Schwimmer mit der Startreihenfolge vorliegen. Änderungen einer bereits vorliegenden Staffelmeldung können in der Staffelbesetzung sowie Startreihenfolge bis zum Beginn des Staffelwettkampfes dem Schiedsrichter schriftlich gemeldet werden, danach ist die namentliche Meldung sowie Startreihenfolge bindend. Staffelbesetzungen können zwischen Vor-, Zwischen- und Endläufen gewechselt werden. Abweichungen von den gemeldeten Schwimmern oder der gemeldeten Startreihenfolge führen zur Disqualifikation.

11) In einer Staffel darf jeder Schwimmer nur eine Teilstrecke schwimmen. Zeiten der Startschwimmer und Zwischenzeiten, die in den gemischten Staffeln erzielt werden, können nicht in die Bestenliste aufgenommen oder als Rekorde anerkannt werden.

12) In Staffelwettkämpfen wird die Mannschaft eines Schwimmers disqualifiziert, dessen Füße die Berührung mit dem Startblock verloren haben, beziehungsweise dessen Hände sich in Rückenstaffeln von den Startgriffen gelöst haben, bevor der vorherige Staffelschwimmer die Wand berührt.

13) Eine Staffelmannschaft wird disqualifiziert, wenn ein Schwimmer dieser Staffelmannschaft nach Beendigung seiner Teilstrecke in diesem Wettkampf erneut in das Wasser springt.

14) Disqualifikationen sind unverzüglich unter Angabe des Grundes durch den Sprecher bekannt zu geben. Die Uhrzeit der Bekanntgabe ist vom Sprecher in den Wettkampfunterlagen zu vermerken. Mit der Bekanntgabe beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.

15) Schwimmer, die sich für Zwischenläufe oder für Endläufe qualifiziert haben und nicht starten wollen, müssen sich selbst oder durch den Vertreter ihres Vereins innerhalb von 30 Minuten nach Bekanntgabe der Qualifikation für den Zwischenlauf bzw. den Endlauf schriftlich beim Schiedsrichter abmelden. Treten ein oder mehrere Schwimmer von einem Zwischen- oder Endlauf zurück, sind die qualifizierten und bekannt gegebenen Ersatzschwimmer in der Platzierungsrangfolge der Vor- bzw. Zwischenläufe zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen die Zwischen- / Endläufe unter Berücksichtigung der eintretenden Änderungen neu gesetzt werden.

16) Qualifizieren sich zwei oder mehr Schwimmer aus den Vor- oder Zwischenläufen für den letzten Platz in Zwischenläufen oder im Endlauf, ist in Absprache mit allen Beteiligten festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein besonderer Lauf zwischen diesen Schwimmern durchgeführt wird, der über die Teilnahme entscheidet. Eine weitere Entscheidung ist direkt im Anschluss auszutragen, wenn für die Schwimmer wiederum eine gleiche Zeit registriert und eine gleiche Platzierung festgelegt wurde.

17) Abmeldungen müssen schriftlich durch den Schwimmer selbst oder durch einen Vertreter seines Vereines vorgenommen werden. Die Regelung der Zeitpunkte für Abmeldungen und daraus resultierendem erhöhten nachträglichen Meldegeld (ENM) sind in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung festzulegen. Eine rechtzeitige Abmeldung von einem Wettkampf beim Schiedsrichter muss ins Protokoll aufgenommen werden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: