FAQ

FAQ-Liste häufig gestellter Fragen:

Die nachfolgenden Antworten zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit Schwimmwettkämpfen immer wieder ergeben, wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, doch kann keine Gewähr für Richtigkeit (Aktualität) und Vollständigkeit übernommen werden. Es handelt sich um theoretische Ausführungen, die bei der praktischen Arbeit am Beckenrand im Einzelfall - insbesondere bei Schwimmneulingen oder betagten Wettkampfteilnehmern - einer abweichenden Betrachtungsweise des Schiedsrichters unterliegen können. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nur die männliche Form gewählt, obwohl selbstredend auch das weibliche Geschlecht angesprochen wird.

Frage Nr. 1: Dürfen Nichtlizenzierte und Kinder an allen Wettkämpfen teilnehmen?
Nein! Grundsätzlich gilt: Bei Wettkampfveranstaltungen darf nur mitschwimmen, wer die entsprechende Teilnahmeberechtigung hat. Kinder müssen bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens 10, bei sonstigen mindestens 8 Jahre alt sein (§ 12 Abs. 1 S. 1 WB-AT) - mit folgenden Besonderheiten:
► Kinder bis (einschließlich) 6 Jahren dürfen gleichwohl an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, die als sog. "kindgerechte Wettkämpfe" ausgeschrieben wurden, und maximal 5 Starts (jeweils 25 m) absolvieren (Ziffer 4 KGW). Da die WB nicht gelten (§ 3 2. Spiegelstrich WB-AT), besteht keine Lizenzierungs- und Registrierungspflicht.
► Für 7-jährige Kinder gilt im Prinzip das Gleiche, allerdings besteht bei ihnen bereits Lizenzierungs- und Registrierungspflicht (Abs. 2 KGW), wenn sie an nicht-kindgerechten Wettkampfveranstaltungen teilnehmen.
► Für 8- bis (einschließlich) 10-Jährige gelten ebenfalls (aber natürlich altersbedingt noch geringere) Einschränkungen des Wettkampfprogramms (siehe Tabelle KGW), die Gültigkeit für alle amtlichen und nichtamtlichen Veranstaltungen haben.
► Bei 10-jährigen und älteren Kindern gibt es ab 01.09. des betreffenden Jahres keine Einschränkungen des Wettkampfprogramms mehr.
Entscheidend für die Altersbestimmung ist im Übrigen das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht (§ 12 Abs. 1 S. 2 WB-AT).
Beachte: Zur Umgehung dieser Vorschriften werden oft sog. "Vereinsmeisterschaften" durchgeführt: Solange Sportler oder Mannschaften nur eines Vereines teilnehmen, sind (nichtamtliche) Wettkampfveranstaltungen nicht anzeigepflichtig (§ 10 Abs. 2 S. 1 WB-AT) und die WB finden keine Anwendung (§ 3 3. Spiegelstrich WB-AT).

Frage Nr. 2: Bedeutet Veranstalter und Ausrichter dasselbe?
Nein! Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung eine Wettkampfveranstaltung durchgeführt wird. Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung der Wettkampfveranstaltung vor Ort organisiert und sicherstellt. Im Klartext: Bei Bezirksmeisterschaften ist z. B. Veranstalter der "Bezirksschwimmverband Weser-Ems e. V.", Ausrichter vor Ort jedoch i. d. R. ein Verein (z. B. der WSSV). (§ 9 Abs. 1 und 2 WB-AT)

Frage Nr. 3: Darf ich an einem Wettkampf (oder am Training) teilnehmen, obwohl ich nicht sportgesund bin?
Nein! Zwar ist jeder Sportler (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) für seine Sportgesundheit selbst verantwortlich (§ 11 Abs. 1 WB-AT), doch ist in diesem Zusammenhang die Definition "Sportgesundheit" (nämlich "Trainings- und Wettkampffähigkeit") sowie die Formulierung in § 8 Abs. 2 WB-AT von entscheidender Bedeutung: "Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen." (Das gilt auch für sog. kindgerechte Wettkämpfe - siehe Ziffer 3 KGW.) Dies bedeutet im Umkehrschluss: Wettkampfsportler ohne oder mit einem mehr als einem Jahr "alten" Sportgesundheitsattest dürfen weder am Wettkampf noch am Training (!) teilnehmen.

Frage Nr. 4: Darf ich bei einem Wettkampf mehrere Badeanzüge oder -hosen übereinander tragen?
Nein! Falls dies vom Schiedsrichter bemerkt wird, droht (zwingend!) eine Disqualifikation, da es sich hierbei um Hilfsmittel handelt, die den Auftrieb erhöhen könnten. (§ 131 Abs. 5 WB-SW)
Beachte: Dies gilt ausdrücklich auch für sog. "Tapes" - es sei denn, der Schiedsrichter hat sie genehmigt.

Frage Nr. 5: Gilt bei einem Wettkampf immer die Zwei-Start-Regel?
Nein! Dies war früher die Regel; mittlerweile gilt das Gegenteil: In der Ausschreibung kann festgelegt werden, dass der Wettkampf nach der Zwei-Start-Regel ausgetragen wird (§ 125 Abs. 9 WB-SW); andernfalls gilt jetzt die Ein-Start-Regel!
Beachte: Wenn die Wettkämpfe nach der Ein-Start-Regel ausgetragen werden, wird jeder Sportler, der vor dem Startsignal startet, nach Beendigung des Wettkampfes disqualifiziert (§ 125 Abs. 8 WB-SW), d. h., es wird nicht "zurückgepfiffen" und es gibt evtl. nach großer Anstrengung ein "böses Erwachen". - Deshalb: Vor dem Wettkampf informieren, welche "Regel" gilt!

Frage Nr. 6: Darf ich (beim Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen) auch anders als vom Startblock starten?
Nein! Bei den vorgenannten Wettkämpfen erfolgt der Start "durch Sprung" (§ 125 Abs. 1 WB-SW), und zwar vom "Startblock" (§ 125 Abs. 3 WB-SW). Dies gilt mithin auch dann, wenn (was durchaus insbesondere bei jüngeren Aktiven vorkommt) bei Freistilwettkämpfen in Rückenlage geschwommen wird: Es darf nicht aus der Schwimmlage, sondern muss durch Sprung gestartet werden.
Beachte: Bei Masterswettkämpfen (nur bei solchen!) darf vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden. (§ 156 Abs. 1 Bst. e WB-MS) (siehe auch Frage Nr. 12)

Frage Nr. 7: Darf ich bei der Rückenwende in Brustlage anschlagen?
Ja! Zwar ist beim Rückenschwimmen grundsätzlich in Rückenlage zu schwimmen, nicht aber bei der Wendenausführung: Während der Wende darf (nicht: muss!) in Brustlage gedreht werden, worauf "unverzüglich ein kontinuierlicher, einfacher Armzug oder Doppelarmzug ausgeführt werden darf, um die eigentliche Wendenbewegung einzuleiten." Die Wand muss dann mit einem beliebigen Teil des Körpers berührt werden. (§ 127 Abs. 4 WB-SW)
Beachte: Der Abstoß von der Wand muss in jedem Falle in Rückenlage erfolgen, ebenso der Zielanschlag. Dies gilt auch für das Lagenschwimmen, da ja mit der Wende die Teilstrecke Rückenschwimmen beendet wird. Hierbei kommt es oft - meist durch Unwissenheit - zu dem Fehler, dass irrtümlich in Brustlage gedreht wird, um eine Rollwende einzuleiten. Zulässig wäre aber nur ein Anschlag in Rückenlage bzw. eine Rollwende mit ausschließlicher Rückwärtsdrehung.

Frage Nr. 8: Dürfen sich die Hände bei der Brustwende (bzw. bei der Wende beim Schmetterlingsschwimmen) in unterschiedlicher Höhe befinden?
Ja! Der Anschlag (bei der Wende und am Ziel) hat lediglich "gleichzeitig" zu erfolgen, und zwar an, über oder unter der Wasseroberfläche. (§ 128 Abs. 6 WB-SW)
Beachte: Sie müssen dabei zwar nicht in derselben Höhe sein, doch empfiehlt es sich, den Abstand nicht zu groß werden zu lassen, da vom Wenderichter dann nicht ohne Weiteres die "Gleichzeitigkeit" festgestellt werden kann. Außerdem ist der Anschlag mit aufeinanderliegenden Händen nicht erlaubt. Im Übrigen gilt das Vorgenannte natürlich nur für Brust- bzw. Schmetterlingswettbewerbe: Falls diese Lage in einem Freistilwettkampf geschwommen wird, gelten dessen Regeln, wonach die Wand mit einem (beliebigen) Teil des Körpers berührt werden muss (§ 126 Abs. 2 WB-SW). Dies wird erfahrungsgemäß gelegentlich von Kampfrichtern (Wenderichtern) nicht bedacht und führt dann zu Irritationen.

Frage Nr. 9: Darf ich, obwohl ich bei einem Wettkampf nicht angetreten bin, anschließend bei anderen Wettkämpfen im selben Abschnitt erneut starten?
Ja! Abgesehen von dem möglicherweise "umsonst" bezahlten Meldegeld hat eine Abwesenheit beim Start - egal aus welchem Grund - (entgegen anderslautender Regelung in der Vergangenheit) keine Konsequenzen (mehr) und wird lediglich mit dem Vermerk "nicht angetreten" oder "abgemeldet" in das Protokoll aufgenommen. (§ 135 Abs. 7 WB-SW)
Beachte: Auch ein verspätetes "Hinterherspringen" führt zum Resultat "nicht angetreten", denn der Sportler war in dem betreffenden Wettkampf, für den er gemeldet war, "nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start". (§ 131 Abs. 2 WB-SW)

Frage Nr. 10: Darf ich beim Freistilschwimmen eigentlich schwimmen, was ich will?
Ja! Grundsätzlich gibt es hierbei keine Einschränkungen - mit folgenden Besonderheiten:
1. Beim Lagenschwimmen oder einer Lagenstaffel ist Brust-, Schmetterlings- oder Rückenschwimmen auf der Freistilstrecke nicht erlaubt. (§ 126 Abs. 1 WB-SW)
2. Nach dem Start und jeder Wende darf längstens 15 m getaucht werden. (§ 126 Abs. 3 WB-SW)
3. Es darf zwar sogar auf dem Beckenboden gestanden werden; Schritte sind hingegen nicht erlaubt. (§ 131 Abs. 4 WB-SW)
Beachte: Auch wenn dies bei Kampfrichtern oder Zuschauern immer wieder zu Irritationen führt, so darf in einem Freistilwettkampf durchaus "alles Mögliche" geschwommen werden, d. h., es kann vorkommen, dass - gerade bei Kinder-Wettkämpfen - gleichzeitig z. B. Brust-, Rücken- und eben Kraulschwimmer unterwegs sind oder ein Aktiver die Schwimmlage (auch mehrfach) wechselt. Die lagenspezifischen Regeln zur Schwimmart-Wenden-/Zielanschlagausführung gelten nämlich in diesem Fall nicht: Beispielsweise darf beim Brustschwimmen mit nur einer Hand angeschlagen oder ein beliebiger Beinschlag ausgeführt werden.

Frage Nr. 11: Darf ich in einem Wettkampfabschnitt gleichzeitig als Kampfrichter und Sportler tätig sein?
Ja! Auch wenn dies immer mal wieder auf Unverständnis stößt: Vom Grundsatz her gibt es keine explizite Rechtsvorschrift/Legaldefinition, die das ausschließt. Folgendes ist aber unbedingt zu beachten:
1. Falls die Ausschreibung eine entsprechende Bestimmung enthält, dann gilt diese. Beispiele: "Ein Kampfrichter darf nicht innerhalb eines Abschnittes als Kampfrichter und Sportler tätig werden." oder "Eingesetzte Kampfrichter können jeweils nach Ende eines Einzel- oder Staffel-Wettkampfes vereinsintern ausgetauscht werden. Ein Einsatz als Kampfrichter ist nicht möglich, wenn dieser Kampfrichter im betreffenden Einzel- oder Staffel-Wettkampf als Aktiver an den Start geht." Ist aber nichts geregelt, ist die Teilnahme eines Kampfrichters als Sportler (insofern) nicht ausgeschlossen.
2. Die Teilnahme als Sportler muss tatsächlich möglich sein, was bei ("aktiven") Wettkampfrichtern (§ 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich KRO) in der Regel nicht der Fall ist, da sie das laufende Geschehen überwachen (können müssen). Denkbar (und durchaus realistisch) wäre sie dagegen bei Auswertern, Protokollführern und "inaktiven" Schiedsrichtern.
3. Schließlich darf nicht "gegen die Sportdisziplin und Unparteilichkeit" verstoßen werden (§ 13 Abs. 7 KRO). Dies gilt aber ja für jeden Kampfrichtereinsatz - also auch für die Fälle, in denen über Vereins- oder sogar Familienangehörige "gerichtet" werden muss: "Befangenheit" ist in diesem Falle nicht vorgesehen; es geht vielmehr um sportliche Fairness in dem Sinne "gleiches Recht für alle". Dass es dabei gelegentlich zu Gewissenskonflikten insbesondere von Eltern gegenüber ihren Kindern kommt, wird im Sport (nicht nur im Schwimmen) nun einmal hingenommen. [Falls es beruhigt: Der Verfasser dieser Zeilen musste in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter auch schon seine eigene Tochter wegen eines Wendenfehlers disqualifizieren. Dies war unerfreulich, hätte andernfalls aber Unglaubwürdigkeit zur Folge gehabt.]
Beachte also: Was nicht verboten ist, ist zwar im Prinzip erlaubt. Um aber über jeden Zweifel an der Neutralität erhaben zu sein, empfiehlt es sich, bei einer Wettkampfteilnahme als Aktiver möglichst auf einen Einsatz als Kampfrichter zu verzichten - und umgekehrt.

Frage Nr. 12: Muss ich als Mastersschwimmer die "Art meines Starts" bei Wettkämpfen vorher anmelden? (siehe auch Frage Nr. 6)
Nein! Eine solche "Anmeldung" ist in den WB-SW nicht explizite geregelt - sondern lediglich die Tatsache, dass (bei Wettkämpfen der Masters) "vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden" darf (§ 156 Nr. 1 Bst. e WB-MS). Damit es aber während des Startvorgangs nicht zu Irritationen (im Kampfgericht oder bei anderen Schwimmern) kommt, wäre ggf. ein entsprechender Hinweis an den Schiedsrichter (und vorsorglich auch den Starter) nicht unschädlich bzw. sogar hilfreich. - Nach h. M. wären bei einem Start "vom Beckenrand" eventuell vorhandene Wendebleche temporär zu entfernen, um das mit ihnen möglicherweise verbundene Verletzungsrisiko zu vermeiden - was aber wenig praxisnah sein dürfte.
Beachte: Aufgrund der unmissverständlichen Formulierung in § 125 Abs. 3 WB-SW "Nach dem langen Pfiff ... begeben sich die Schwimmer ..." [je nachdem, was geschwommen wird bzw. bei Masters: was sie wollen] "... unverzüglich auf den Startblock" oder "... unverzüglich ins Wasser" wäre es eindeutig zu spät, sich zum Start "aus der Schwimmlage" erst auf das Kommando "Auf die Plätze" (§ 125 Abs. 5 WB-SW) ins Wettkampfbecken zu begeben.

Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: