INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 106 Schiedsrichter (SCH)     Checkliste


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben. Jeder Wettkampf muss durch den Schiedsrichter sofort entschieden werden.

2) Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er unterrichtet die Kampfrichter über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.

3) Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Kampfrichter auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann abwesende, handlungsunfähige oder unzulängliche Kampfrichter durch andere ersetzen; er kann zusätzliche Kampfrichter einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Kampfrichter nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

4) Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung erheblich stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

5) Er ist allein berechtigt, Sportler zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder in Meldungen der zuständigen Kampfrichter festgestellt werden.

6) Er ist berechtigt, Sportler, die gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze verstoßen, für weitere Wettkämpfe der Wettkampfveranstaltung auszuschließen. Einem Ausschluss muss dabei eine Verwarnung durch den Schiedsrichter vorausgehen.

7) Er hat zu unterbinden, dass Sportlern Schrittmacherdienste geleistet werden. Zuwiderhandlungen können nach vorheriger Verwarnung zur Disqualifikation des Sportlers führen.

8) Die Aufgaben des Schiedsrichters beim Start ergeben sich aus § 125 WB-FT SW (Start).

Alte Fassung bis 31.12.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben. Jeder Wettkampf muss durch den Schiedsrichter sofort entschieden werden.

2) Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er unterrichtet die Kampfrichter über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.

3) Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Kampfrichter auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann abwesende, handlungsunfähige oder unzulängliche Kampfrichter durch andere ersetzen; er kann zusätzliche Kampfrichter einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Kampfrichter nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

4) Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung erheblich stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

5) Er ist allein berechtigt, Sportler zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder in Meldungen der zuständigen Kampfrichter festgestellt werden. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen sind dem Schiedsrichter mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  - Einsatzbestimmung
  - Name und Unterschrift des Kampfrichters
  - Wettkampfnummer
  - Laufnummer
  - Bahnnummer und
  - eindeutige Beschreibung des Verstoßes.
[➔ § 105 Abs. 1 WB-SW]

6) Er ist berechtigt, Sportler, die gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze verstoßen, für weitere Wettkämpfe der Wettkampfveranstaltung auszuschließen. Einem Ausschluss muss dabei eine Verwarnung durch den Schiedsrichter vorausgehen.

7) Er hat zu unterbinden, dass Sportlern Schrittmacherdienste geleistet werden. Zuwiderhandlungen können nach vorheriger Verwarnung zur Disqualifikation des Sportlers führen.

Alte Fassung bis 11.02.2018 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben. Jeder Wettkampf muss durch den Schiedsrichter sofort entschieden werden.

2) Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er unterrichtet die Kampfrichter über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.

3) Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Kampfrichter auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann abwesende, handlungsunfähige oder unzulängliche Kampfrichter durch andere ersetzen; er kann zusätzliche Kampfrichter einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Kampfrichter nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

4) Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung erheblich stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

5) Er ist allein berechtigt, Sportler zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder in Meldungen der zuständigen Kampfrichter festgestellt werden. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen sind dem Schiedsrichter mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  - Einsatzbestimmung
  - Name und Unterschrift des Kampfrichters
  - Wettkampfnummer
  - Laufnummer
  - Bahnnummer und
  - eindeutige Beschreibung des Verstoßes.

6) Er ist berechtigt, Sportler, die gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze verstoßen, für weitere Wettkämpfe der Wettkampfveranstaltung auszuschließen. Einem Ausschluss muss dabei eine Verwarnung durch den Schiedsrichter vorausgehen.

7) Er hat zu unterbinden, dass Sportlern Schrittmacherdienste geleistet werden. Zuwiderhandlungen können nach vorheriger Verwarnung zur Disqualifikation des Sportlers führen.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Der Schiedsrichter hat auf die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen zu achten und in allen damit zusammenhängenden Fragen zu entscheiden, die sich während der Veranstaltung ergeben. Jeder Wettkampf muss durch den Schiedsrichter sofort entschieden werden.

2) Er hat die uneingeschränkte Autorität und Kontrolle über alle Kampfrichter. Er unterrichtet die Kampfrichter über alle Einzelheiten und Bestimmungen, die sich auf die Wettkampfveranstaltung beziehen.

3) Er hat sich zu vergewissern, dass alle für den Wettkampf erforderlichen Kampfrichter auf den Plätzen sind, die ihnen zugewiesen wurden. Er kann abwesende, handlungsunfähige oder unzulängliche Kampfrichter durch andere ersetzen; er kann zusätzliche Kampfrichter einsetzen. Er hat darauf zu achten, dass die Kampfrichter nicht parteiisch in das Wettkampfgeschehen eingreifen.

4) Gegen Personen, die die Durchführung der Wettkampfveranstaltung erheblich stören, kann er für die Dauer der Wettkampfveranstaltung ein Aufenthaltsverbot in der Wettkampfstätte aussprechen.

5) Er ist allein berechtigt, Schwimmer zu disqualifizieren, die gegen die Wettkampfbestimmungen verstoßen. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen können durch eigene Beobachtungen oder in Meldungen der zuständigen Kampfrichter festgestellt werden. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen sind dem Schiedsrichter mit folgenden Angaben mitzuteilen:

  - Einsatzbestimmung
  - Name und Unterschrift des Kampfrichters
  - Wettkampfnummer
  - Laufnummer
  - Bahnnummer und
  - eindeutige Beschreibung des Verstoßes.

6) Er ist berechtigt, Schwimmer, die gegen die geschriebenen oder ungeschriebenen Sportgesetze verstoßen, für weitere Wettkämpfe der Wettkampfveranstaltung auszuschließen. Einem Ausschluss muss dabei eine Verwarnung durch den Schiedsrichter vorausgehen.

7) Er hat zu unterbinden, dass Schwimmern Schrittmacherdienste geleistet werden. Zuwiderhandlungen können nach vorheriger Verwarnung zur Disqualifikation des Schwimmers führen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: