§ 8 Wettkampfveranstaltungen | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von - dem DSV, - den LSV, - den Vereinen, - den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied im Weltschwimmverband World Aquatics ist. (2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen des Weltschwimmverbands World Aquatics und des europäischen Schwimmverbands Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe. (3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene. (4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet. (5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. (6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen des DSV sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben. | |||
Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von - dem DSV, - den LSV, - den Vereinen, - den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist. (2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe. (3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene. (4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet. (5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. (6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen des DSV sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von - dem DSV, - den LSV, - den Vereinen, - den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist. (2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe. (3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene. (4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet. (5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. (6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben. | |||
Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von - den ausländischen nationalen Schwimmverbänden und ihren Mitgliedern und Vereinen, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist; - dem DSV, - den LSV, - den Vereinen, - den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist. (2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe. (3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene. (4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet. (5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. (6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den Vorsitzenden der Fachsparte bzw. den | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 5 WB-AT): | |||
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von - den internationalen Dachverbänden; - den ausländischen nationalen Schwimmverbänden und ihren Mitgliedern und Vereinen, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist; - dem DSV, - den LSV, - den Vereinen, - den Bezirken und Kreisen veranstaltet werden. (2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe. (3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene. (4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet. (5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen. (6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Rundschreiben vom zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. vom zuständigen Fachwart des LSV bekannt zu geben. | |||
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