INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 8 Wettkampfveranstaltungen


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von
   - dem DSV,
   - den LSV,
   - den Vereinen,
   - den Bezirken und Kreisen
veranstaltet werden.
Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied im Weltschwimmverband World Aquatics ist.

(2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen des Weltschwimmverbands World Aquatics und des europäischen Schwimmverbands Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe.

(3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene.

(4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet.

(5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen.

(6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen des DSV sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben.

Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von
   - dem DSV,
   - den LSV,
   - den Vereinen,
   - den Bezirken und Kreisen
veranstaltet werden.
Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist.

(2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe.

(3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene.

(4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet.

(5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen.

(6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen des DSV sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von
   - dem DSV,
   - den LSV,
   - den Vereinen,
   - den Bezirken und Kreisen
veranstaltet werden.
Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist.

(2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe.

(3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene.

(4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet.

(5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen.

(6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. den Fachwart des LSV bekannt zu geben.

Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von
   - den internationalen Dachverbänden;
   - den ausländischen nationalen Schwimmverbänden und ihren Mitgliedern und Vereinen, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist;

   - dem DSV,
   - den LSV,
   - den Vereinen,
   - den Bezirken und Kreisen
veranstaltet werden.
Als Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB gelten auch die entsprechenden Wettkampfveranstaltungen der internationalen Dachverbände, der ausländischen nationalen Schwimmverbände und ihrer Mitglieder und Vereine, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist.

(2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe.

(3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene.

(4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet.

(5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen.

(6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters durch den Vorsitzenden der Fachsparte bzw. den zuständigen Fachwart des LSV bekannt zu geben.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 5 WB-AT):
(1) Wettkampfveranstaltungen im Sinne der WB sind die Sportveranstaltungen im Schwimmen, Synchronschwimmen, Wasserspringen und Wasserball, die von
   - den internationalen Dachverbänden;
   - den ausländischen nationalen Schwimmverbänden und ihren Mitgliedern und Vereinen, sofern der nationale Schwimmverband Mitglied der FINA ist;
   - dem DSV,
   - den LSV,
   - den Vereinen,
   - den Bezirken und Kreisen
veranstaltet werden.

(2) Dem DSV sind die Beteiligung an und die Veranstaltung von Wettkampfveranstaltungen vorbehalten, die für Nationalmannschaften ausgeschrieben sind oder veranstaltet werden. Das sind insbesondere Wettkampfveranstaltungen bei Olympischen Spielen, Wettkampfveranstaltungen der FINA und der Ligue Européenne de Natation (LEN) sowie Länderkämpfe.

(3) Der DSV veranstaltet Deutsche Meisterschaften im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen einschließlich der Jugend-, der Junioren- und der Masters- Meisterschaften, DSV-Verbandsfeste, Auswahl- und Testwettkampfveranstaltungen auf DSV- Ebene.

(4) Alle übrigen Wettkampfveranstaltungen werden von den LSV, den Schwimmbezirken im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen (SV NRW), den Bezirken und Kreisen auf ihrer Ebene und für ihren Bereich und von den Vereinen veranstaltet.

(5) Wettkampfveranstaltungen, bei denen der DSV, die LSV, die Schwimmbezirke im SV NRW, Bezirke und Kreise als Veranstalter auftreten, sind amtliche Wettkampfveranstaltungen. Wettkampfveranstaltungen, bei denen Vereine als Veranstalter auftreten, sind nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen.

(6) Die Ausschreibungen und Durchführungsbestimmungen amtlicher Wettkampfveranstaltungen sind durch Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des DSV oder durch Rundschreiben vom zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. vom zuständigen Fachwart des LSV bekannt zu geben.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: