INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 27 Internationale Beziehungen


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören.

(2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Sportlern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Sperre für den Wettkampfverkehr von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der RO.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören.

(2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Sportlern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Wettkampfsperre von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der RO.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 24 WB-AT):
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören.

(2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Schwimmern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Wettkampfsperre von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der RO.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: