INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 13 Werbung


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:
 a) Auf allen Ausrüstungsgegenständen von Sportlern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens sich maximal zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des pro Herstellers und/oder Sponsors tragen befinden,
 b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 15 cm betragen,
 c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,
 d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Unzulässig sind
 a) Werbeslogans,
 b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird,
 c) Werbung unmittelbar am Körper,
 c) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden.

Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:
 a) Alle Ausrüstungsgegenstände von Sportlern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des Herstellers und/oder Sponsors tragen,
 b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 10 cm betragen,
 c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,
 d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Unzulässig sind
 a) Werbeslogans,
 b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird,
 c) Werbung unmittelbar am Körper,
 d) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 10 WB-AT):
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden:
 a) Alle Ausrüstungsgegenstände von Schwimmern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des Herstellers und/oder Sponsors tragen,
 b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 10 cm betragen,
 c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden,
 d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Unzulässig sind
 a) Werbeslogans,
 b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird,
 c) Werbung unmittelbar am Körper,
 d) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht.

(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: