§ 25 Erlöschen des Startrechts | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
Das Startrecht für einen Verein erlischt mit dem Zeitpunkt a) des Eingangs der schriftlichen Niederlegung des Startrechts bei der Lizenzstelle, im Falle eines Startrechtwechsels erlischt das Startrecht für den abgebenden Verein nur gemeinsam mit der Neueintragung des Startrechts bei dem empfangenden Verein. b) der rechtswirksamen Auflösung des Vereins, c) des rechtswirksamen Austritts des Vereins aus dem LSV, sofern er nicht einem anderen LSV beitritt, d) Ein Zweitstartrecht erlischt automatisch beim Erlöschen des originären Startrechts. e) des Ablaufs von drei Jahren seit dem letzten Start für den Verein. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 23 WB-AT): | |||
[Anmerkung: Der bisherige § 25 Internationale Wettkampfveranstaltungen in der Fassung vom 09.05.2015 wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.] Das Startrecht für einen Verein erlischt mit dem Zeitpunkt a) des Eingangs der schriftlichen Niederlegung des Startrechts beim Verein, b) der rechtswirksamen Auflösung des Vereins, c) des rechtswirksamen Austritts des Vereins aus dem LSV, sofern er nicht einem anderen LSV beitritt, d) des Starts für einen Verein oder ein andere Sportorganisation außerhalb des Bereichs des DSV, e) des Ablaufs von drei Jahren seit dem letzten Start für den Verein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |