INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 24 Startrechtwechsel


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Der Wechsel eines Startrechts ist die Aufgabe des Startrechts bei dem Verein, für den das Startrecht bisher ausgeübt wird (Niederlegung des Startrechts), und Eintragung für einen neuen Verein, für den das Startrecht künftig ausgeübt werden soll (Neueintragung eines Startrechts).

(2) Ein LEN Transfer gilt als Startrechtwechsel im Sinne dieser WB.

(3) Der Antrag auf Eintragung des Startrechtwechsels kann nur von dem Sportler und dem Verein, zu dessen Gunsten er das Startrecht in der betreffenden Sportart wechseln will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich. Der Antrag muss enthalten:
   a) die ID,
   b) Namen, den Geburtsnamen, die Vornamen unter Hervorhebung des Rufnamens,
   c) die Wohnanschrift,
   d) die Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Startrechtwechsel vollzogen werden soll,
   e) die Erklärung, für welchen Verein das Startrecht in der betreffenden Sportart eingetragen werden soll,
   f) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
   g) die sonstigen nach den Transferbestimmungen der Fachteile der WB erforderlichen Nachweise.

(4) Ein Startrechtwechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, es sei denn, in den Fachteilen ist etwas anderes geregelt.

(5) Wechselt ein Sportler eines DSV-Kaders oder eines LSV-Kaders das Startrecht, so kann der bisherige Verein die Erstattung von Ausbildungskosten als Pauschbetrag bis zu folgender Höhe verlangen:

   a) Olympiakader 2000,00 €,
   b) Perspektivkader 1500,00 €,
   c) Nachwuchskader 1 1000,00 €,
   d) Nachwuchskader 2 500,00 €,

(6) Der Pauschbetrag kann bei jedem Startrechtwechsel eines Kaderangehörigen verlangt werden, ausgenommen sind Zweitstartrechtwechsel. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Kaderstatus des Sportlers in dem Zeitpunkt der Niederlegung des Startrechts für den bisherigen Verein.

(7) Der Startrechtwechsel gilt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen und der entsprechenden Eintragung in das Lizenzregister unter Berücksichtigung der in den Fachteilen geregelten Wechselfristen als vollzogen, wenn nicht auf Antrag des Sportlers und des Vereins ein späterer Zeitpunkt eingetragen wird. Eine Eintragung im Lizenzregister gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere in den Fällen,
   a) in denen der Startrechtwechsel im Zuge der Bildung einer Startgemeinschaft unter Beteiligung des bisherigen Vereins vollzogen werden soll;
   b) in denen der Startrechtwechsel im Zuge der Auflösung einer Startgemeinschaft oder des Austritts eines Vereins aus einer Startgemeinschaft vollzogen werden soll.
   c) in denen sich ein Verein auflöst oder aus dem LSV ausscheidet und das Startrecht für einen anderen Verein aus demselben LSV ausgeübt werden soll.
   d) in denen sich ein Verein mit einem oder mehreren anderen Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz verschmilzt.
Die Lizenzstelle ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise anzufordern.

(9) § 21 Absatz 6 WB-AT gilt entsprechend.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Der Wechsel eines Startrechts ist die Aufgabe des Startrechts bei dem Verein, für den das Startrecht bisher ausgeübt wird (Niederlegung des Startrechts), und Eintragung für einen neuen Verein, für den das Startrecht künftig ausgeübt werden soll (Neueintragung eines Startrechts).

(2) Ein LEN Transfer gilt als Startrechtwechsel im Sinne dieser WB.

(3) Der Antrag auf Eintragung des Startrechtwechsels kann nur von dem Sportler und dem Verein, zu dessen Gunsten er das Startrecht in der betreffenden Sportart wechseln will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich. Der Antrag muss enthalten:
   a) die ID,
   b) Namen, den Geburtsnamen, die Vornamen unter Hervorhebung des Rufnamens,
   c) die Wohnanschrift,
   d) die Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Startrechtwechsel vollzogen werden soll,
   e) die Erklärung, für welchen Verein das Startrecht in der betreffenden Sportart eingetragen werden soll,
   f) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
   g) die sonstigen nach den Transferbestimmungen der Fachteile der WB erforderlichen Nachweise.


(4) Ein Startrechtwechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich, es sei denn, in den Fachteilen ist etwas anderes geregelt.

(5) Wechselt ein Sportler eines DSV-Kaders oder eines LSV-Kaders das Startrecht, so kann der bisherige Verein die Erstattung von Ausbildungskosten als Pauschbetrag bis zu folgender Höhe verlangen:

   a) A-Kader 2000,00 €,
   b) B-Kader 1500,00 €,
   c) C-Kader 1000,00 €,
   d) D/C-Kader 500,00 €,

(6) Der Pauschbetrag kann bei jedem Startrechtwechsel eines Kaderangehörigen verlangt werden, ausgenommen sind Zweitstartrechtwechsel. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Kaderstatus des Sportlers in dem Zeitpunkt der Niederlegung des Startrechts für den bisherigen Verein. Die Erteilung und der Wechsel eines Zweitstartrechts ist kein Wechsel des Startrechts im Sinne dieser Bestimmung. Der Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten verfällt, wenn der bisherige Verein die Freigabe gemäß § 22 Abs. 1, 4 erteilt, ohne von dem Verweigerungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 (d) Gebrauch gemacht oder ohne einen Vorbehalt der Nachforderung der Ausbildungskosten erklärt zu haben. Entsprechendes gilt für die Fiktion der Freigabe gemäß § 22 Abs. 4.

(7) Der Startrechtwechsel gilt mit dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen und der entsprechenden Eintragung in das Lizenzregister unter Berücksichtigung der in den Fachteilen geregelten Wechselfristen als vollzogen, wenn nicht auf Antrag des Sportlers und des Vereins ein späterer Zeitpunkt eingetragen wird, wenn eine schriftliche Freigabebescheinigung des bisherigen Vereins vorgelegt wird oder der neue Verein ersatzweise nachweist, dass der bisherige Verein schriftlich zur Freigabe aufgefordert wurde und versichert wird, dass dieser sich dazu nicht schriftlich geäußert hat oder keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Eine Eintragung im Lizenzregister gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere in den Fällen,
   a) in denen
der Startrechtwechsel im Zuge der Bildung einer Startgemeinschaft unter Beteiligung des bisherigen Vereins vollzogen werden soll;
   b) in denen der Startrechtwechsel im Zuge der Auflösung einer Startgemeinschaft oder des Austritts eines Vereins aus einer Startgemeinschaft vollzogen werden soll mit der Maßgabe, dass die Vorlage einer Freigabebescheinigung nicht erforderlich ist. Stattdessen ist der Nachweis der Auflösung der SG oder des Austrittes eines Vereins aus der SG zu führen.
   c) in denen sich ein Verein auflöst oder aus dem LSV ausscheidet und das Startrecht für einen anderen Verein aus demselben LSV ausgeübt werden soll.
   d) in denen sich ein Verein mit einem oder mehreren anderen Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz verschmilzt.
Die Lizenzstelle ist berechtigt, die entsprechenden Nachweise anzufordern.

(9) § 21 Absatz 6 gilt entsprechend.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 21 WB-AT):
(1) Ein Startrechtwechsel ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Fachteile können Einschränkungen des Startrechtwechsels regeln.

(2) Wechselt ein Schwimmer eines DSV-Kaders oder eines LSV-Kaders das Startrecht, so kann der bisherige Verein die Erstattung von Ausbildungskosten als Pauschbetrag bis zu folgender Höhe verlangen:

   a) A-Kader 2000,00 €,
   b) B-Kader 1500,00 €,
   c) C-Kader 1000,00 €,
   d) D/C- Kader 500,00 €,

(3) Der Pauschbetrag kann bei jedem Startrechtwechsel eines Kaderangehörigen verlangt werden. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages ist der Kaderstatus des Schwimmers in dem Zeitpunkt der Niederlegung des Startrechts für den bisherigen Verein. Die Erteilung und der Wechsel eines Zweitstartrechts ist kein Wechsel des Startrechts im Sinne dieser Bestimmung. Der Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten verfällt, wenn der bisherige Verein die Freigabe gemäß § 22 Abs. 1, 4 erteilt, ohne von dem Verweigerungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 (d) Gebrauch gemacht oder ohne einen Vorbehalt der Nachforderung der Ausbildungskosten erklärt zu haben. Entsprechendes gilt für die Fiktion der Freigabe gemäß § 22 Abs. 4.

(4) Nach einem Wechsel des Vereins, für den das Startrecht ausgeübt werden soll, wird das neue Startrecht auf Antrag durch Eintragung in das Lizenzregister erteilt, wenn eine schriftliche Freigabebescheinigung des bisherigen Vereins vorgelegt wird oder der neue Verein ersatzweise nachweist, dass der bisherige Verein schriftlich zur Freigabe aufgefordert wurde und versichert wird, dass dieser sich dazu nicht schriftlich geäußert hat oder keine zulässigen Einwendungen erhoben hat.

(5) Wird der Startrechtwechsel im Zuge der Bildung einer SG unter Beteiligung des bisherigen Vereins oder durch Beitritt des bisherigen Vereins zu einer SG vollzogen, gilt die vorstehende Bestimmung entsprechend.

(6) Wird der Startrechtwechsel im Zuge der Auflösung einer SG oder des Austrittes eines Vereins aus einer SG vollzogen, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage einer Freigabebescheinigung nicht erforderlich ist. Stattdessen ist der Nachweis der Auflösung der SG oder des Austrittes eines Vereins aus der SG zu führen.

(7) Löst sich der bisherige Verein des Schwimmers auf oder scheidet er aus dem LSV aus, wird dem Schwimmer auf Antrag eines anderen Vereins das Startrecht für diesen Verein erteilt. Für das Verfahren gilt die Regelung in Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Vorlage einer Freigabebescheinigung nicht erforderlich ist. Stattdessen ist der Nachweis der Auflösung des Vereins oder seines Ausscheidens aus dem LSV zu führen.
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