INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

Seite mit Materialien zum Download   |    FAQ 

§ 9 Veranstalter und Ausrichter


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung eine Wettkampfveranstaltung ausgerichtet wird.

(2) Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung der Wettkampfveranstaltung vor Ort organisiert und sicherstellt. Grundsätzlich ist jeder Veranstalter auch Ausrichter, es sei denn, es werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(3) Soweit die Abteilungen Wettkampfsport des DSV, die LSV und deren Untergliederungen ihre Wettkampfveranstaltungen nicht selbst ausrichten, kann die Ausrichtung durch entsprechende Vereinbarung auf Dritte übertragen werden.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung eine Wettkampfveranstaltung ausgerichtet wird.

(2) Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung der Wettkampfveranstaltung vor Ort organisiert und sicherstellt. Grundsätzlich ist jeder Veranstalter auch Ausrichter, es sei denn, es werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(3) Ausrichter können die Fachsparten des DSV, der LSV und deren Untergliederungen sowie die Vereine sein.

(3) Soweit die Fachsparten des DSV, der LSV und deren Untergliederungen ihre Wettkampfveranstaltungen nicht selbst ausrichten, kann die Ausrichtung durch entsprechende Vereinbarung auf Dritte übertragen werden. Die Ausrichtung ist in diesen Fällen zur Bewerbung in den Amtlichen Mitteilungen der DSV oder durch Rundschreiben auszuschreiben. Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle zu richten. Über die Vergabe entscheidet der zuständige Fachausschuss des DSV bzw. die zuständige Stelle des LSV oder eines Schwimmbezirks des SV NRW. Die Übertragung einer Wettkampfveranstaltung des DSV muss in einem schriftlichen Vertrag festgelegt werden; dieser muss alle Leistungen des DSV und des Ausrichters sowie alle Vereinbarungen, insbesondere solcher finanzieller Art präzisieren.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 6 WB-AT):
(1) Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung eine Wettkampfveranstaltung ausgerichtet wird.

(2) Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung der Wettkampfveranstaltung vor Ort organisiert und sicherstellt.

(3) Ausrichter können die Fachsparten des DSV, der LSV und deren Untergliederungen sowie die Vereine sein.

(4) Soweit die Fachsparten des DSV, der LSV und deren Untergliederungen ihre Wettkampfveranstaltungen nicht selbst ausrichten, kann die Ausrichtung Vereinen übertragen werden. Die Ausrichtung ist in diesen Fällen zur Bewerbung in den Amtlichen Mitteilungen der DSV oder durch Rundschreiben auszuschreiben. Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle zu richten. Über die Vergabe entscheidet der zuständige Fachausschuss des DSV bzw. die zuständige Stelle des LSV oder eines Schwimmbezirks des SV NRW. Die Übertragung einer Wettkampfveranstaltung des DSV muss in einem schriftlichen Vertrag festgelegt werden; dieser muss alle Leistungen des DSV und des Ausrichters sowie alle Vereinbarungen, insbesondere solcher finanzieller Art präzisieren.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: