INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 18 Wettkampfprotokoll


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.

(2) Unverzüglich nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und - soweit gewünscht - berechtigten Vertretern der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tage nach Wettkampfveranstaltung zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltungen beim Ausrichter zu hinterlegen ist.

(3) Von jeder Wettkampfveranstaltung mit mehr als einem beteiligten Verein, ist der Lizenzstelle binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung ein Wettkampfprotokoll nach den Bestimmungen der Fachteile der WB zu übersenden.

(4) Werden vom Ausrichter einer Wettkampfveranstaltung die Wettkampfprotokolle entgegen der Bestimmung in den WB nicht an die Lizenzstelle gesandt, so informiert diese den für den Ausrichter zuständigen LSV, bei Wettkampfveranstaltungen des DSV den jeweils zuständigen Disziplinarberechtigten des DSV unverzüglich.

(5) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift wird eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.

(2) Binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll an die Lizenzstelle zu übersenden. Unverzüglich nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und - soweit gewünscht - berechtigten Vertretern der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tage nach Wettkampfveranstaltung zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltungen beim Ausrichter zu hinterlegen ist.

(3) Von jeder Wettkampfveranstaltung im Schwimmen, Synchronschwimmen und Wasserspringen mit mehr als einem beteiligten Verein, ist der Lizenzstelle binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung ein Wettkampfprotokoll nach den Bestimmungen der Fachteile der WB zu übersenden.

(4) Werden vom Ausrichter einer Wettkampfveranstaltung die Wettkampfprotokolle entgegen der Bestimmung in den WB nicht an die Lizenzstelle gesandt, so informiert diese den für den Ausrichter zuständigen LSV, bei Wettkampfveranstaltungen des DSV den jeweils zuständigen Disziplinarberechtigten des DSV unverzüglich.

(5) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift wird eine Ordnungsgebühr entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 15 WB-AT):
(1) Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.

(2) Binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll an die Lizenzstelle zu übersenden. Unverzüglich nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und - soweit gewünscht - berechtigten Vertretern der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tage nach Wettkampfveranstaltung zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltungen beim Ausrichter zu hinterlegen ist.

(3) Von jeder Wettkampfveranstaltung im Schwimmen, Synchronschwimmen und Wasserspringen mit mehr als einem beteiligten Verein, ist dem DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung ein Wettkampfprotokoll nach den Bestimmungen der Fachteile der WB zu übersenden.

(4) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift hat der zuständige Disziplinarberechtigte im Fall des Abs. 2 Satz 2 eine Ordnungsgebühr von 25,00 €, im Fall des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 von 250,00 € je Fall zu verhängen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: