INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 1 Begriffsbestimmungen


Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Sportler im Sinne der WB-AT sind Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen im Schwimmen (mit den olympischen Sportarten Beckenschwimmen und Freiwasserschwimmen), Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen.

(2) Alle Angaben in den WB beziehen sich auf die Geschlechter männliche, weibliche und divers.

(3) Verein im Sinne der WB sind alle Vereinigungen von natürlichen und/oder juristischen Personen, die dem nationalen Schwimmverband oder seinen Untergliederungen angehören.

(4) Keine Vereine im Sinne der WB sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder sonstige Organisationen, deren Sportler und/oder Mannschaften ausschließlich an Sportveranstaltungen im Rahmen von Sonderorganisationen (z.B. Universitätsverbände, Hochschulverbände, Militärverbände, Behindertenverbände o. ä.) teilnehmen.

(5) Startgemeinschaften (SG) können grundsätzlich innerhalb eines LSV in allen oder den einzelnen Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen von mindestens zwei Vereinen gebildet werden.

(6) Startgemeinschaften sind Vereine im Sinne dieser WB.

(7) Der DSV richtet eine Lizenzstelle zur Bearbeitung der in diesem Regelwerk festgelegten Lizenzangelegenheiten ein.

(8) Chefbundestrainer und/oder Bundestrainer sind die für Beckenschwimmen, Freiwasserschwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen jeweils zuständigen, beim DSV angestellten Trainer.

(9) Direktor Leistungssport iSd WB-AT ist ein hierzu berufener Mitarbeiter des hauptamtlichen Personals zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 5 der DSV-Satzung.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Sportler im Sinne der WB-AT sind alle Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen.

(2) Alle Angaben in den WB beziehen sich auf das männliche sowie das weibliche Geschlecht.

(3) Vereine im Sinne der WB sind alle Vereinigungen von natürlichen und/oder juristischen Personen, für die ein Schwimmer das Startrecht zur Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen, die vom dem nationalen Schwimmverband und/oder seinen Untergliederungen angehören. ,veranstaltet werden, erwerben kann und/oder, die berechtigt sind, Schwimmer und/oder Mannschaften unter dem Namen des Vereins zur Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen des nationalen Schwimmverbandes und/oder seiner Untergliederungen oder anderer Vereinigungen, die dem nationalen Schwimmverband oder seinen Untergliederungen angehören, zu melden. Hierzu gehören insbesondere die rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine, Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des BGB und deren vergleichbare ausländische Vereinigungen.

(4) Keine Vereine im Sinne der WB sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder sonstige Organisationen, deren Sportler und/oder Mannschaften ausschließlich an Sportveranstaltungen im Rahmen von Sonderorganisationen (z. B. Universitätsverbände, Hochschulverbände, Militärverbände, Behindertenverbände o. ä.) teilnehmen.

(5) Startgemeinschaften (SG) können grundsätzlich innerhalb eines LSV in allen oder den einzelnen Fachsparten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen von mindestens zwei Vereinen gebildet werden. Ausnahmen von der Begrenzung auf einen LSV können in den Fachteilen der WB geregelt werden. Eine SG darf erst dann einer anderen SG beitreten, wenn seit dem letzten Beitritt eines Vereins in die beitretende SG mindestens zwölf Monate vergangen sind.

(6) Startgemeinschaften sind Vereine im Sinne dieser WB.

(7) Der DSV richtet eine Lizenzstelle zur Bearbeitung der in diesem Regelwerk festgelegten Lizenzangelegenheiten ein.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 3 Schwimmer und Verein Abs. 1, 2 und 4 sowie § 4 Startgemeinschaften Abs. 1 WB-AT):
[Anmerkung: § 1 Begriffsbestimmungen wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 1 Geltungsbereich in der Fassung vom 09.05.2015 wurde dadurch zu § 2 WB-AT.]

(1) Schwimmer im Sinne des Allgemeinen Teils der WB sind alle männlichen und weiblichen Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen im Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen.

(2) Vereine im Sinne der WB sind alle Vereinigungen von natürlichen und/oder juristischen Personen - für die ein Schwimmer das Startrecht zur Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen, die vom nationalen Schwimmverband und/oder seinen Untergliederungen oder anderer Vereinigungen, die dem nationalen Schwimmverband oder seinen Untergliederungen angehören, veranstaltet werden, erwerben kann und/oder,
- die berechtigt sind, Schwimmer und/oder Mannschaften unter dem Namen des Vereins zur Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen des nationalen Schwimmverbandes und/oder seiner Untergliederungen oder anderer Vereinigungen, die dem nationalen Schwimmverband oder seinen Untergliederungen angehören, zu melden. Hierzu gehören insbesondere die rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine, Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne des BGB und deren vergleichbare ausländische Vereinigungen.

(4) Keine Vereine im Sinne der WB sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder sonstige Organisationen, deren Schwimmer und/oder Mannschaften ausschließlich an Sportveranstaltungen im Rahmen von Sonderorganisationen (z.B. Universitätsverbände, Hochschulverbände, Militärverbände, Behindertenverbände o. ä.) teilnehmen.

(1) Startgemeinschaften (SG) können grundsätzlich innerhalb eines LSV in allen oder den einzelnen Fachsparten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen von mehreren Vereinen gebildet werden. Ausnahmen von der Begrenzung auf einen LSV können in den Fachteilen der WB geregelt werden. Eine SG darf erst dann einer anderen SG beitreten, wenn seit dem letzten Beitritt eines Vereins in die beitretende SG mindestens zwölf Monate vergangen sind.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: