§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Sportler im Sinne der WB-AT sind Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen im Schwimmen (mit den olympischen Sportarten Beckenschwimmen und Freiwasserschwimmen), Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen.

(2) Alle Angaben in den WB beziehen sich auf die Geschlechter männlich, weiblich und divers.

(3) Verein im Sinne der WB sind alle Vereinigungen von natürlichen und/oder juristischen Personen, die dem nationalen Schwimmverband oder seinen Untergliederungen angehören.

(4) Keine Vereine im Sinne der WB sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder sonstige Organisationen, deren Sportler und/oder Mannschaften ausschließlich an Sportveranstaltungen im Rahmen von Sonderorganisationen (z.B. Universitätsverbände, Hochschulverbände, Militärverbände, Behindertenverbände o. ä.) teilnehmen.

(5) Startgemeinschaften (SG) können grundsätzlich innerhalb eines LSV in allen oder den einzelnen Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen von mindestens zwei Vereinen gebildet werden.

(6) Startgemeinschaften sind Vereine im Sinne dieser WB.

(7) Der DSV richtet eine Lizenzstelle zur Bearbeitung der in diesem Regelwerk festgelegten Lizenzangelegenheiten ein.

(8) Chefbundestrainer und/oder Bundestrainer sind die für Beckenschwimmen, Freiwasserschwimmen, Wasserspringen, Wasserball, Synchronschwimmen jeweils zuständigen, beim DSV angestellten Trainer.

(9) Direktor Leistungssport iSd WB-AT ist ein hierzu berufener Mitarbeiter des hauptamtlichen Personals zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 5 der DSV-Satzung.