INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 26 Zweitstartrecht


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB-AT sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 19 WB-AT):
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Abschnitt IV - Startrecht - der WB entsprechend mit der Maßgabe, dass das Zweitstartrecht erlischt, wenn das Erststartrecht erlischt.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: