INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Sportler, der eine der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt oder dessen Teilnahmeberechtigung durch andere Bestimmungen oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben ist, darf nicht am Wettkampf teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Mannschaft und für eine Staffel, mit der er am Wettkampf teilnehmen will. Wasserballspiele mit einem solchen Spieler dürfen nicht angepfiffen werden.

(2) Werden Verstöße gegen § 19 WB-AT erst nach einer Wettkampfveranstaltung festgestellt, ist der Verein des Sportlers unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Der Verein hat zu der Beanstandung abschließend innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch gegenüber der Lizenzstelle Stellung zu nehmen. Nimmt der Verein nicht fristgerecht Stellung oder räumt er die Beanstandungen nicht aus, hat die Lizenzstelle die Beanstandung unverzüglich zur weiteren Verfolgung an den zuständigen LSV weiter zu leiten.

(3) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist der Sportler nachträglich nach Maßgabe der Fachteile aus der Wertung zu nehmen bzw. auf Spielverlust zu erkennen, ab dem 15. vollendeten Lebensjahr kann gegen den Sportler zusätzlich eine Wettkampfsperre von mindestens 3 Monaten verhängt werden. Dabei können die Fachteile auch eine Regelung der fehlenden Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) vorsehen.

(4) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist gegen den Verein verschuldensunabhängig eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu verhängen.

(5) Bestehen Zweifel an der Teilnahmeberechtigung eines Sportlers, die nicht sofort aufgeklärt werden können, hat der Schiedsrichter den Sportler und ggf. die Mannschaft und deren Verein auf die Folgen einer nachträglichen Feststellung der fehlenden Teilnahmeberechtigung hinzuweisen und dieses im Wettkampfprotokoll zu vermerken.

Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Sportler, der eine der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt oder dessen Teilnahmeberechtigung durch andere Bestimmungen oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben ist, darf nicht am Wettkampf teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Mannschaft und für eine Staffel, mit der er am Wettkampf teilnehmen will. Wasserballspiele mit einem solchen Spieler dürfen nicht angepfiffen werden.

(2) Werden Verstöße gegen § 19 WB-AT erst nach einer Wettkampfveranstaltung festgestellt, ist der Verein des Sportlers unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Der Verein hat zu der Beanstandung abschließend innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch gegenüber der Lizenzstelle Stellung zu nehmen. Nimmt der Verein nicht fristgerecht Stellung oder räumt er die Beanstandungen nicht aus, hat die Lizenzstelle die Beanstandung unverzüglich zur weiteren Verfolgung an den zuständigen LSV weiter zu leiten.

(3) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist der Sportler nachträglich aus der Wertung zu nehmen bzw. auf Spielverlust zu erkennen, ab dem 15. vollendeten Lebensjahr kann gegen den Sportler zusätzlich eine Wettkampfsperre von mindestens 3 Monaten verhängt werden.

(4) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist gegen den Verein verschuldensunabhängig eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu verhängen.

(5) Bestehen Zweifel an der Teilnahmeberechtigung eines Sportlers, die nicht sofort aufgeklärt werden können, hat der Schiedsrichter den Sportler und ggf. die Mannschaft und deren Verein auf die Folgen einer nachträglichen Feststellung der fehlenden Teilnahmeberechtigung hinzuweisen und dieses im Wettkampfprotokoll zu vermerken.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Sportler, der eine der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt oder dessen Teilnahmeberechtigung durch andere Bestimmungen oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben ist, darf nicht am Wettkampf teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Mannschaft und für eine Staffel, mit der er am Wettkampf teilnehmen will. Wasserballspiele mit einem solchen Spieler dürfen nicht angepfiffen werden.

(2) Werden Verstöße gegen § 19 erst nach einer Wettkampfveranstaltung festgestellt, ist der Verein des Sportlers unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Der Verein hat zu der Beanstandung abschließend innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch gegenüber der Lizenzstelle Stellung zu nehmen. Nimmt der Verein nicht fristgerecht Stellung oder räumt er die Beanstandungen nicht aus, hat die Lizenzstelle die Beanstandung unverzüglich zur weiteren Verfolgung an den zuständigen LSV weiter zu leiten.

(3) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist der Sportler nachträglich aus der Wertung zu nehmen bzw. auf Spielverlust zu erkennen, ab dem 15. vollendeten Lebensjahr kann gegen den Sportler zusätzlich eine Wettkampfsperre von mindestens 3 Monaten verhängt werden.

(4) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist gegen den Verein verschuldensunabhängig eine Ordnungsgebühr entsprechend der Wettkampfgebührenordnung zu verhängen.

(5) Bestehen Zweifel an der Teilnahmeberechtigung eines Sportlers, die nicht sofort aufgeklärt werden können, hat der Schiedsrichter den Sportler und ggf. die Mannschaft und deren Verein auf die Folgen einer nachträglichen Feststellung der fehlenden Teilnahmeberechtigung hinzuweisen und dieses im Wettkampfprotokoll zu vermerken.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 17 WB-AT):
(1) Ein Schwimmer, der eine der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt oder dessen Teilnahmeberechtigung durch andere Bestimmungen oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben ist, darf nicht am Wettkampf teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Mannschaft und für eine Staffel, mit der er am Wettkampf teilnehmen will. Wasserballspiele mit einem solchen Spieler dürfen nicht angepfiffen werden.

(2) Werden Verstöße gegen diese Bestimmung erst nach der Wettkampfveranstaltung festgestellt oder wird von dem meldenden Verein der Nachweis der Startberechtigung für den Verein und/oder für das laufende Kalenderjahr nicht binnen einer Woche nach der Mitteilung des Verstoßes erbracht, ist - der Schwimmer nachträglich aus der Wertung zu nehmen,
- in der Sportart Wasserball auf Spielverlust zu erkennen,
- eine Geldbuße von 50,00 € je Fall gegen den meldenden Verein zu verhängen.

Die Maßnahmen sind auch dann zu verhängen, wenn sich ein Verschulden des meldenden Vereins nicht feststellen lässt.

(3) Bestehen Zweifel an der Teilnahmeberechtigung eines Schwimmers, die nicht sofort aufgeklärt werden können, hat der Schiedsrichter den Schwimmer und ggf. die Mannschaft und deren Verein auf die Folgen einer nachträglichen Feststellung der fehlenden Teilnahmeberechtigung hinzuweisen und dieses im Wettkampfprotokoll zu vermerken.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: