INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

Seite mit Materialien zum Download   |    FAQ 

§ 6 Vereine und Startgemeinschaften


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Nimmt ein LSV einen Verein als neues Mitglied auf, muss er die Aufnahme der Lizenzstelle unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 2 WB-AT mitteilen und in den Amtlichen Mitteilungen des DSV veröffentlichen. Erst nach Mitteilung und Veröffentlichung entfaltet die Aufnahme Rechtswirkung im Sinne dieser WB. Gleiches gilt für das Ausscheiden eines Vereins aus dem LSV, die Auflösung eines Vereins und die Verschmelzung eines Vereins mit einem anderen Verein.

(2) Die Bildung bzw. der Beitritt eines Vereins zu einer bestehenden SG erfolgt auf Antrag beim zuständigen LSV gemeinsam durch alle beteiligten Vereine. Der Antrag muss enthalten:
 a) Erklärung der Sportler, die künftig ihr Startrecht für die SG ausüben wollen. Sofern erforderlich, bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
 b) die Vereinbarung der Bildung einer SG.

(3) Erweiterungen, Beschränkungen und die weiteren fachspezifischen Einzelheiten über die Bildung einer SG, die Auflösung einer SG, den Beitritt zu oder den Austritt aus einer SG regeln die Fachteile der WB.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Nimmt ein LSV einen Verein als neues Mitglied auf, muss er die Aufnahme der Lizenzstelle unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 2 mitteilen und in den Amtlichen Mitteilungen des DSV veröffentlichen. Erst nach Mitteilung und Veröffentlichung entfaltet die Aufnahme Rechtswirkung im Sinne dieser WB. Gleiches gilt für das Ausscheiden eines Vereins aus dem LSV, die Auflösung eines Vereins und die Verschmelzung eines Vereins mit einem anderen Verein.

(2) Die Bildung bzw. der Beitritt eines Vereins zu einer bestehenden SG erfolgt auf Antrag beim zuständigen LSV gemeinsam durch alle beteiligten Vereine. Der Antrag muss enthalten:
 a) Erklärung der Sportler, die künftig ihr Startrecht für die SG ausüben wollen. Sofern erforderlich, bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters,
 b) die Vereinbarung der Bildung einer SG.

(3) Erweiterungen, Beschränkungen und die weiteren fachspezifischen Einzelheiten über die Bildung einer SG, die Auflösung einer SG, den Beitritt zu oder den Austritt aus einer SG regeln die Fachteile der WB.

(2) Zur Bildung einer SG müssen alle Schwimmer, die künftig ihr Startrecht für die SG ausüben wollen, gegenüber dem zuständigen Fachwart des LSV und der Lizenzstelle die entsprechenden Erklärungen abgeben. Die Erklärung von Minderjährigen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Bildung einer SG und der Beitritt zu einer SG sind genehmigungspflichtig. Der Genehmigungsantrag ist von allen beteiligten Vereinen unter gleichzeitiger Übersendung der Vereinbarung an den zuständigen LSV zu stellen. Über die Genehmigung entscheidet der zuständige Fachwart des LSV. Für die Genehmigung ist von jedem an der Bildung der SG beteiligten oder der SG beitretenden Verein an den genehmigenden LSV eine Verwaltungsgebühr von 250 Euro zu zahlen.

(4) Die Bildung einer SG und der Beitritt zu einer SG werden mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch den zuständigen Fachwart des LSV in den Amtlichen Mitteilungen des DSV rechtswirksam im Sinne der WB.

(5) Der Austritt eines Vereins aus einer SG und die Auflösung einer SG sind durch den zuständigen Fachwart des LSV in den Amtlichen Mitteilungen des DSV bekannt zu geben.

(6) Vereine, die aus einer SG ausscheiden, dürfen eine neue SG bilden oder einer bestehenden SG beitreten, wenn seit ihrem Ausscheiden mindestens zwölf Monate vergangen sind.

(7) Beschränkungen und die weiteren fachspezifischen Einzelheiten über die Bildung einer SG, die Auflösung einer SG, den Beitritt zu oder den Austritt aus einer SG regeln die Fachteile der WB. (8) Die Bildung und die Auflösung einer SG sind vom zuständigen LSV der Lizenzstelle schriftlich zu melden.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 3 Schwimmer und Verein Abs. 3 sowie § 4 Startgemeinschaften Abs. 2 - 8 WB-AT):
(3) Nimmt ein LSV einen Verein als neues Mitglied auf, muss er die Aufnahme in den Amtlichen Mitteilungen des DSV veröffentlichen und sie der Lizenzstelle mittteilen. Gleiches gilt für das Ausscheiden eines Vereins aus dem LSV, die Auflösung eines Vereins und die Verschmelzung eines Vereins mit einem anderen Verein.

(2) Zur Bildung einer SG müssen alle Schwimmer, die künftig ihr Startrecht für die SG ausüben wollen, gegenüber dem zuständigen Fachwart des LSV und der Lizenzstelle die entsprechenden Erklärungen abgeben. Die Erklärung von Minderjährigen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Bildung einer SG und der Beitritt zu einer SG sind genehmigungspflichtig. Der Genehmigungsantrag ist von allen beteiligten Vereinen unter gleichzeitiger Übersendung der Vereinbarung an den zuständigen LSV zu stellen. Über die Genehmigung entscheidet der zuständige Fachwart des LSV. Für die Genehmigung ist von jedem an der Bildung der SG beteiligten oder der SG beitretenden Verein an den genehmigenden LSV eine Verwaltungsgebühr von 250 Euro zu zahlen.

(4) Die Bildung einer SG und der Beitritt zu einer SG werden mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch den zuständigen Fachwart des LSV in den Amtlichen Mitteilungen des DSV rechtswirksam im Sinne der WB.

(5) Der Austritt eines Vereins aus einer SG und die Auflösung einer SG sind durch den zuständigen Fachwart des LSV in den Amtlichen Mitteilungen des DSV bekannt zu geben.

(6) Vereine, die aus einer SG ausscheiden, dürfen eine neue SG bilden oder einer bestehenden SG beitreten, wenn seit ihrem Ausscheiden mindestens zwölf Monate vergangen sind.

(7) Beschränkungen und die weiteren fachspezifischen Einzelheiten über die Bildung einer SG, die Auflösung einer SG, den Beitritt zu oder den Austritt aus einer SG regeln die Fachteile der WB.

(8) Die Bildung und die Auflösung einer SG sind vom zuständigen LSV der Lizenzstelle schriftlich zu melden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: