INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) iSv § 1 Absatz 8 WB-AT beruft in dem ihm zugeordneten Verantwortungsbereich im Einvernehmen mit dem Direktor Leistungssport Sportler mit deutscher Staatsangehörigkeit in die DSV-Kader und DSV-Nationalmannschaften. Ein Startrechts für einen Verein im Bereich des DSV ist keine Voraussetzung für die Berufung. Die entsprechenden Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW, der Bezirke berufen Sportler in deren Auswahlmannschaften und Kader. Besitzt ein Sportler außer der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit, wird die Berufung in eine DSV-Nationalmannschaft nur dann wirksam, wenn sich der Sportler schriftlich verpflichtet, nur für die DSV-Nationalmannschaft zu starten. Widerruft er seine Verpflichtungserklärung oder startet ohne Widerruf für eine andere Nation, erlischt seine Berufung unverzüglich.

(2) Entgegen der Voraussetzungen des § 15 WB-AT kann der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) im Einvernehmen mit dem Direktor Leistungssport die von ihm in die Kader berufenen Sportler zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen ohne Einhaltung von Fristen melden. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche. Eine Meldung nach Beginn der Wettkampfveranstaltung bzw. nach Beginn eines Veranstaltungsabschnittes ist nicht zulässig. Von dem Melderecht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im besonderen Interesse des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder Bezirkes liegt, den der Meldende vertritt. Die so gemeldeten Sportler starten unter dem Namen des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW und/oder Bezirks.

(3) Eine Berufung nach Absatz 1 kann nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn der Athlet - sofern erforderlich dessen gesetzlicher Vertreter - die Berufung, die Athletenerklärung und die Anti-Dopingerklärungen mit seiner Unterschrift vor Beginn des Kaderjahres bzw. vor Teilnahme an der Maßnahme bestätigt sowie die übrigen einzubringenden Unterlagen/Erklärungen des Athleten/verantwortlichen Trainers rechtzeitig vor Beginn des Kaderjahres beim DSV (Geschäftsstelle) vorlegt.

(4) Berufungen durch den DSV schließen solche durch die LSV, Berufungen durch die LSV schließen solche durch die Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke aus.

(5) Der jeweils zuständige Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) kann im Einvernehmen mit dem Direktor Leitungssport den Mitgliedern der DSV-Kader und der Nationalmannschaft Startbeschränkungen auferlegen. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche.

(6) Verstöße gegen Anordnungen des jeweils zuständigen Chefbundestrainers (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainers (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) oder des zuständigen Fachwarts des LSV können als Verstöße gegen die Sportdisziplin nach der RO geahndet werden.

(7) Berufungen in die DSV-Nationalmannschaften und Nominierungen zu internationalen Wettkampfveranstaltungen, insbesondere internationale Meisterschaften, Länderspiele, Welt- und Europacups erfolgen nach den jeweils gültigen Nominierungsrichtlinien, die vom jeweiligen Nominierungsausschuss beschlossen und zum Beginn eines Jahres veröffentlicht werden. Die Nominierungsrichtlinien sind Bestandteil dieser Wettkampfbestimmungen. Absatz 3 dieser Bestimmung gilt für die Wirksamkeit einer Nominierung entsprechend.

(8) Mitglieder in einem Nominierungsausschuss sind die jeweils für ihre olympischen Sportarten zuständigen Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen), der Trainervertreter, der Aktivenvertreter, sowie der jeweiilge Bundestrainer Junioren / Bundestrainer Jugend Nachwuchs für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. In den jeweiligen Nominierungsrichtlinien können weitere Mitglieder für den Nominierungsausschusses bestimmt werden.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) beruft in seinem ihm zugeordneten Verantwortungsbereich im Einvernehmen mit dem Leistungssportdirektor Sportler mit deutscher Staatsangehörigkeit in die DSV-Kader und in die Nationalmannschaft. Der Besitz des Startrechts für einen Verein im Bereich des DSV ist keine Voraussetzung für die Berufung. Die entsprechenden Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW, der Bezirke berufen Sportler in deren Auswahlmannschaften und Kader. Besitzt ein Sportler außer der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit, wird die Berufung in die deutsche Nationalmannschaft nur dann wirksam, wenn sich der Sportler schriftlich verpflichtet, nur für die deutsche Nationalmannschaft zu starten. Widerruft er seine Verpflichtungserklärung oder startet ohne Widerruf für eine andere Nation, erlischt seine Berufung unverzüglich.

(2) Entgegen der Voraussetzungen des § 15 kann der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) im Einvernehmen mit dem Leistungssportdirektor die von ihm in die Kader berufenen Sportler unter der Bezeichnung DSV zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen ohne Einhaltung von Fristen melden. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche. Eine Meldung nach Beginn der Wettkampfveranstaltung bzw. nach Beginn eines Veranstaltungsabschnittes ist nicht zulässig. Von dem Melderecht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im besonderen Interesse des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder Bezirkes liegt, den der Meldende vertritt. Die so gemeldeten Sportler starten unter dem Namen des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW und/oder Bezirks.

(3) Eine Berufung nach Absatz 1 kann nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn der Athlet die Berufung, die Athletenerklärung und die Anti-Dopingerklärungen mit seiner Unterschrift vor Beginn des Kaderjahres bzw. vor Teilnahme an der Maßnahme bestätigt sowie die übrigen einzubringenden Unterlagen/Erklärungen des Athleten/verantwortlichen Trainers rechtzeitig vor Beginn des Kaderjahres beim DSV (Geschäftsstelle) vorlegt.

(4) Berufungen durch den DSV schließen solche durch die LSV, Berufungen durch die LSV schließen solche durch die Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke aus.

(5) Der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) kann im Einvernehmen mit dem Leistungssportdirektor den Mitgliedern der DSV-Kader und der Nationalmannschaft Startbeschränkungen auferlegen. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche.

(6) Verstöße gegen Anordnungen des Chefbundestrainers (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainers (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) oder des zuständigen Fachwarts des LSV können als Verstöße gegen die Sportdisziplin nach der RO geahndet werden.

(7) Nominierungen zu internationalen Wettbewerben erfolgen nach den jeweils gültigen Nominierungsrichtlinien, die vom jeweiligen Nominierungsausschuss beschlossen und zum Beginn eines Jahres veröffentlicht werden. Die Nominierungsrichtlinien sind Bestandteil dieser Wettkampfbestimmungen. Absatz (3) dieser Bestimmung gilt für die Wirksamkeit einerNominierung entsprechend.

(8) Mitglieder in einem Nominierungsausschuss sind jeweils für ihre Sportarten:
- Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball und Synchronschwimmen)
- Trainersprecher
- Aktivensprecher
- Bundestrainer Junioren / Bundestrainer Jugend für ihre jeweiligen Maßnahmen.
In den jeweiligen Nominierungsrichtlinien können weitere Mitglieder des Nominierungsausschusses bestimmt werden.

Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Der Direktor Leistungssport beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparten die Sportler mit deutscher Staatsangehörigkeit in die DSV-Kader und in die Nationalmannschaft. Der Besitz des Startrechts für einen Verein im Bereich des DSV ist keine Voraussetzung für die Berufung. Die entsprechenden Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW der Bezirke berufen Sportler in deren Auswahlmannschaften und Kader. Besitzt ein Sportler außer der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit, wird die Berufung in die deutsche Nationalmannschaft nur dann wirksam, wenn sich der Sportler schriftlich verpflichtet, nur für die deutsche Nationalmannschaft zu starten. Widerruft er seine Verpflichtungserklärung oder startet ohne Widerruf für eine andere Nation, erlischt damit seine Berufung unverzüglich.

(2) Entgegen der Voraussetzungen des § 15 kann der Chefbundestrainer (Schwimmen, Wasserspringen) bzw. Bundestrainer (Freiwasserschwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen) im Einvernehmen mit dem Leistungssportdirektor die von ihm in die Kader berufenen Sportler unter der Bezeichnung DSV zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen ohne Einhaltung von Fristen melden. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche. Eine Meldung nach Beginn der Wettkampfveranstaltung oder, wenn die Wettkampfveranstaltung in mehreren Abschnitten ausgetragen wird, bzw. nach Beginn eines Veranstaltungsabschnittes ist nicht zulässig. Von dem Melderecht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im besonderen Interesse des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder Bezirkes liegt, den der Meldende vertritt. Die so gemeldeten Sportler starten unter dem Namen des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW und/oder Bezirks.

(3) Berufungen durch den DSV schließen solche durch die LSV, Berufungen durch die LSV schließen solche durch die Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke aus.

(4) Der Direktor Leistungssport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparten den Mitgliedern der DSV-Kader und der Nationalmannschaft Startbeschränkungen auferlegen. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche.

(5) Verstöße gegen Anordnungen des Direktors Leistungssport, des zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte oder des zuständigen Fachwarts des LSV können als Verstöße gegen die Sportdisziplin nach der RO geahndet werden.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 13 WB-AT):
(1) Der Direktor Leistungssport beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparten die Schwimmer mit deutscher Staatsangehörigkeit in die DSV-Kader und in die Nationalmannschaft. Der Besitz des Startrechts für einen Verein im Bereich des DSV ist keine Voraussetzung für die Berufung. Die entsprechenden Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW der Bezirke berufen Schwimmer in deren Auswahlmannschaften und Kader. Besitzt ein Schwimmer außer der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit, wird die Berufung in die deutsche Nationalmannschaft nur dann wirksam, wenn sich der Schwimmer schriftlich verpflichtet, nur für die deutsche Nationalmannschaft zu starten. Widerruft er seine Verpflichtungserklärung oder startet ohne Widerruf für eine andere Nation, erlischt damit seine Berufung.

(2) Der Direktor Leistungssport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte die von ihm in die Kader berufenen Schwimmer zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen melden; er ist dabei nicht an Fristen gebunden. Die Fachwarte der LSV, Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke können die von ihnen in die Kader berufenen Schwimmer zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich melden; sie sind dabei nicht an Fristen gebunden. Eine Meldung nach Beginn der Wettkampfveranstaltung oder, wenn die Wettkampfveranstaltung in mehreren Abschnitten ausgetragen wird, nach Beginn eines Veranstaltungsabschnittes, ist nicht zulässig. Von dem Melderecht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im besonderen Interesse des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder Bezirkes liegt, den der Meldende vertritt. Die so gemeldeten Schwimmer starten unter dem Namen des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW und/oder Bezirks.

(3) Berufungen durch den DSV schließen solche durch die LSV, Berufungen durch die LSV schließen solche durch die Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke aus.

(4) Der Direktor Leistungssport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparten den Mitgliedern der DSV-Kader und der Nationalmannschaft Startbeschränkungen auferlegen. Das gleiche Recht haben die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gegenüber den Mitgliedern ihrer Auswahlmannschaften.

(5) Verstöße gegen Anordnungen des Direktors Leistungssport, des zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte oder des zuständigen Fachwarts des LSV können als Verstöße gegen die Sportdisziplin nach der RO geahndet werden.
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