§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader

(1) Der Chefbundestrainer bzw. Bundestrainer iSv § 1 Absatz 8 WB-AT beruft in dem ihm zugeordneten Verantwortungsbereich im Einvernehmen mit dem Direktor Leistungssport Sportler mit deutscher Staatsangehörigkeit in die DSV-Kader und DSV-Nationalmannschaften. Ein Startrecht für einen Verein im Bereich des DSV ist keine Voraussetzung für die Berufung. Die entsprechenden Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW, der Bezirke berufen Sportler in deren Auswahlmannschaften und Kader. Besitzt ein Sportler außer der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit, wird die Berufung in eine DSV-Nationalmannschaft nur dann wirksam, wenn sich der Sportler schriftlich verpflichtet, nur für die DSV-Nationalmannschaft zu starten. Widerruft er seine Verpflichtungserklärung oder startet ohne Widerruf für eine andere Nation, erlischt seine Berufung unverzüglich.

(2) Entgegen der Voraussetzungen des § 15 WB-AT kann der Chefbundestrainer bzw. Bundestrainer im Einvernehmen mit dem Direktor Leistungssport die von ihm in die Kader berufenen Sportler zu amtlichen Wettkampfveranstaltungen ohne Einhaltung von Fristen melden. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche. Eine Meldung nach Beginn der Wettkampfveranstaltung bzw. nach Beginn eines Veranstaltungsabschnittes ist nicht zulässig. Von dem Melderecht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im besonderen Interesse des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder Bezirkes liegt, den der Meldende vertritt. Die so gemeldeten Sportler starten unter dem Namen des DSV, LSV, Schwimmbezirks des SV NRW und/oder Bezirks.

(3) Eine Berufung nach Absatz 1 kann nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn der Athlet - sofern erforderlich dessen gesetzlicher Vertreter - die Berufung, die Athletenerklärung und die Anti-Dopingerklärungen mit seiner Unterschrift vor Beginn des Kaderjahres bzw. vor Teilnahme an der Maßnahme bestätigt sowie die übrigen einzubringenden Unterlagen/Erklärungen des Athleten/verantwortlichen Trainers rechtzeitig vor Beginn des Kaderjahres beim DSV (Geschäftsstelle) vorlegt.

(4) Berufungen durch den DSV schließen solche durch die LSV, Berufungen durch die LSV schließen solche durch die Schwimmbezirke des SV NRW und Bezirke aus.

(5) Der jeweils zuständige Chefbundestrainer bzw. Bundestrainer kann im Einvernehmen mit dem Direktor Leitungssport den Mitgliedern der DSV-Kader und der Nationalmannschaft Startbeschränkungen auferlegen. Für die Fachwarte der LSV, der Schwimmbezirke des SV NRW und der Bezirke gilt dies entsprechend für ihre Zuständigkeitsbereiche.

(6) Verstöße gegen Anordnungen des jeweils zuständigen Chefbundestrainers bzw. Bundestrainers oder des zuständigen Fachwarts des LSV können als Verstöße gegen die Sportdisziplin nach der RO geahndet werden.

(7) Berufungen in die DSV-Nationalmannschaften und Nominierungen zu internationalen Wettkampfveranstaltungen, insbesondere internationale Meisterschaften, Länderspiele, Welt- und Europacups erfolgen nach den jeweils gültigen Nominierungsrichtlinien, die vom jeweiligen Nominierungsausschuss beschlossen und zum Beginn eines Jahres veröffentlicht werden. Die Nominierungsrichtlinien sind Bestandteil dieser Wettkampfbestimmungen. Absatz 3 dieser Bestimmung gilt für die Wirksamkeit einer Nominierung entsprechend.

(8) Mitglieder in einem Nominierungsausschuss sind die jeweils für ihre olympischen Sportarten zuständigen Chefbundestrainer bzw. Bundestrainer, der Trainervertreter, der Aktivenvertreter, sowie der jeweiilge Bundestrainer Nachwuchs für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich. In den jeweiligen Nominierungsrichtlinien können weitere Mitglieder für den Nominierungsausschuss bestimmt werden.