INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 30 Einspruch


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Schiedsrichtern, Turnierleitern, Rundenleitern oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat, ist Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der WB zulässig. Soweit der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV bzw. der entsprechende Fachwart der LSV, der Bezirke oder Kreise die Funktion nach Satz 1 hatte, ist ohne Vorschaltung des Einspruchsverfahrens nur Klage beim Schiedsgericht zulässig.

(2) Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten nach Absatz 1 unter Angabe von Gründen schriftlich zu erheben; im Übrigen sind für Form und Frist die Bestimmungen der Fachteile maßgebend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Einsprüche, die auf Gründe gestützt werden, die schon vor Beginn einer Wettkampfveranstaltung bekannt waren, sind unzulässig, wenn die Gründe nicht vorher unverzüglich nach Kenntnis dem zuständigen Entscheidungsberechtigten angezeigt wurden.

(4) Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Sportler, dessen Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

(5) Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; anderenfalls ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Erachtet der zuständige Entscheidungsberechtigte nach Absatz 1 den Einspruch für begründet, hat er ihm unverzüglich schriftlich abzuhelfen; anderenfalls ist die Nichtabhilfe schriftlich zu begründen und der Vorgang mit dem Einspruch unverzüglich dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vorzulegen. Abweichend davon können die Fachteile der WB bestimmen, dass über den Einspruch im Falle der Nichtabhilfe ein Gremium entscheidet. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäß Anwendung.

(7) Will der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht abhelfen, hat er vor seiner Entscheidung dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Einspruch ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Einspruchsführer zu übersenden. Hilft der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht ab, ist diese Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer zuzustellen.

(8) Hat der Einspruch Erfolg, ist die Gebühr zu erstatten; anderenfalls fällt sie dem Verband bzw. der Gliederung zu, den/die der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vertritt.

(9) Gegen die Einspruchsentscheidung des Abteilungsleiters Wettkampfsport bzw. Fachwartes ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Einspruchsentscheidung Klage zum Schiedsgericht nach Maßgabe der RO zulässig.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Schiedsrichtern, Turnierleitern, Rundenleitern oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat, ist Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der WB zulässig. Soweit der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV bzw. der entsprechende Fachwart der LSV, der Bezirke oder Kreise die Funktion nach Satz 1 hatte, ist ohne Vorschaltung des Einspruchsverfahrens nur Klage beim Schiedsgericht zulässig.

(2) Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten nach Abs. 1 unter Angabe von Gründen schriftlich zu erheben; im Übrigen sind für Form und Frist die Bestimmungen der Fachteile maßgebend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Einsprüche, die auf Gründe gestützt werden, die schon vor Beginn einer Wettkampfveranstaltung bekannt waren, sind unzulässig, wenn die Gründe nicht vorher unverzüglich nach Kenntnis dem zuständigen Entscheidungsberechtigten angezeigt wurden.

(4) Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Sportler, dessen Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

(5) Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; anderenfalls ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Erachtet der zuständige Entscheidungsberechtigte nach Abs. 1 den Einspruch für begründet, hat er ihm unverzüglich schriftlich abzuhelfen; anderenfalls ist die Nichtabhilfe schriftlich zu begründen und der Vorgang mit dem Einspruch unverzüglich dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vorzulegen. Abweichend davon können die Fachteile der WB bestimmen, dass über den Einspruch im Falle der Nichtabhilfe ein Gremium entscheidet. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäß Anwendung.

(7) Will der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht abhelfen, hat er vor seiner Entscheidung dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Einspruch ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Einspruchsführer zu übersenden. Hilft der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht ab, ist diese Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer zuzustellen.

(8) Hat der Einspruch Erfolg, ist die Gebühr zu erstatten; anderenfalls fällt sie dem Verband bzw. der Gliederung zu, den/die der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vertritt.

(9) Gegen die Einspruchsentscheidung des Abteilungsleiters Wettkampfsport bzw. Fachwartes ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Einspruchsentscheidung Klage zum Schiedsgericht nach Maßgabe der RO zulässig.

Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Schiedsrichtern, Turnierleitern, Rundenleitern oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat, ist Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der WB zulässig. Soweit der zuständige Vorsitzende der Fachsparte des DSV bzw. der entsprechende Fachwart der LSV, der Bezirke oder Kreise die Funktion nach Satz 1 hatte, ist ohne Vorschaltung des Einspruchsverfahrens nur Klage beim Schiedsgericht zulässig.

(2) Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten nach Abs. 1 unter Angabe von Gründen schriftlich zu erheben; im Übrigen sind für Form und Frist die Bestimmungen der Fachteile maßgebend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Einsprüche, die auf Gründe gestützt werden, die schon vor Beginn einer Wettkampfveranstaltung bekannt waren, sind unzulässig, wenn die Gründe nicht vorher unverzüglich nach Kenntnis dem zuständigen Entscheidungsberechtigten angezeigt wurden.

(4) Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Sportler, dessen Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

(5) Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; anderenfalls ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Erachtet der zuständige Entscheidungsberechtigte nach Abs. 1 den Einspruch für begründet, hat er ihm unverzüglich schriftlich abzuhelfen; anderenfalls ist die Nichtabhilfe schriftlich zu begründen und der Vorgang mit dem Einspruch unverzüglich dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart vorzulegen.

(7) Will der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart dem Einspruch nicht abhelfen, hat er vor seiner Entscheidung dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Einspruch ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Einspruchsführer zu übersenden. Hilft der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart dem Einspruch nicht ab, ist diese Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer zuzustellen.

(8) Hat der Einspruch Erfolg, ist die Gebühr zu erstatten; anderenfalls fällt sie dem Verband bzw. der Gliederung zu, den/die der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart vertritt.

(9) Gegen die Einspruchsentscheidung des Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwartes ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Einspruchsentscheidung Klage zum Schiedsgericht nach Maßgabe der RO zulässig.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 28 WB-AT):
(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Schiedsrichtern, Turnierleitern, Rundenleitern oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat, ist Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der WB zulässig. Soweit der zuständige Vorsitzende der Fachsparte des DSV bzw. der entsprechende Fachwart der LSV, der Bezirke oder Kreise die Funktion nach Satz 1 hatte, ist ohne Vorschaltung des Einspruchsverfahrens nur Klage beim Schiedsgericht zulässig.

(2) Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten nach Abs. 1 unter Angabe von Gründen schriftlich zu erheben; im Übrigen sind für Form und Frist die Bestimmungen der Fachteile maßgebend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Einsprüche, die auf Gründe gestützt werden, die schon vor Beginn einer Wettkampfveranstaltung bekannt waren, sind unzulässig, wenn die Gründe nicht vorher unverzüglich nach Kenntnis dem zuständigen Entscheidungsberechtigten angezeigt wurden.

(4) Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Schwimmer, dessen Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

(5) Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; anderenfalls ist der Einspruch unzulässig.

(6) Erachtet der zuständige Entscheidungsberechtigte nach Abs. 1 den Einspruch für begründet, hat er ihm unverzüglich schriftlich abzuhelfen; anderenfalls ist die Nichtabhilfe schriftlich zu begründen und der Vorgang mit dem Einspruch unverzüglich dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart vorzulegen.

(7) Will der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart dem Einspruch nicht abhelfen, hat er vor seiner Entscheidung dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Einspruch ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Einspruchsführer zu übersenden. Hilft der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart dem Einspruch nicht ab, ist diese Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer zuzustellen.

(8) Hat der Einspruch Erfolg, ist die Gebühr zu erstatten; anderenfalls fällt sie dem Verband bzw. der Gliederung zu, den/die der Vorsitzende der Fachsparte bzw. Fachwart vertritt.

(9) Gegen die Einspruchsentscheidung des Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwartes ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Einspruchsentscheidung Klage zum Schiedsgericht nach Maßgabe der RO zulässig.
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