INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 22 Lizenz


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Für die Teilnahme eines Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung muss eine Lizenz erworben werden. Die Lizenz wird auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr erworben.

(2) Der Erwerb der Lizenz muss vor der ersten Teilnahme des Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung des laufenden Kalenderjahres beantragt sein, die zu zahlende Gebühr muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ende dieser Wettkampfveranstaltung auf dem Konto des DSV eingegangen sein. Anderenfalls wird das Ausbleiben der Zahlung entsprechend den Voraussetzungen der fehlenden Teilnahmeberechtigung nach § 20 WB-AT behandelt.

(3) Der Antrag auf Erwerb der Lizenz muss schriftlich von dem Verein, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will,

   a) mit dem Antrag auf Registrierung
  oder
   b) über das Lizenzportal gestellt werden.

(4) Bei Mehrfachstartrechten eines Sportlers für verschiedene Vereine ist die Lizenz für jede Sportart gesondert zu erwerben.

(5) Sportler, die berechtigter Weise an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, ohne verpflichtet zu sein, sich im Lizenzregister registrieren zu lassen und die Lizenzgebühr zu zahlen, sind im Wettkampfprotokoll ohne Registriernummer auszuführen. In den Fachteilen der WB können für solche Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen Tageslizenzgebühren in Form von Zuschlägen zum Meldegeld, die vom Ausrichter an die Lizenzstelle abzuführen sind, vorgesehen werden.

(6) § 21 Absatz 5 und 6 WB-AT gelten entsprechend.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Für die Teilnahme eines Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung muss eine JahresLizenz erworben werden. Die Lizenz wird auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr erworben.

(2) Der Erwerb der Lizenz muss vor der ersten Teilnahme des Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung des laufenden Kalenderjahres beantragt sein, die zu zahlende Gebühr muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ende dieser Wettkampfveranstaltung auf dem Konto des DSV eingegangen sein. Anderenfalls wird das Ausbleiben der Zahlung entsprechend den Voraussetzungen der fehlenden Teilnahmeberechtigung nach § 20 behandelt.

(3) Der Antrag auf Erwerb der Lizenz muss schriftlich von dem Verein, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will,

   a) mit dem Antrag auf Registrierung
  oder
   b) über das Lizenzportal gestellt werden.

(4) Bei Mehrfachstartrechten eines Sportlers für verschiedene Vereine ist die Lizenz für jede Sportart gesondert zu erwerben.

(5) Sportler, die berechtigter Weise an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, ohne verpflichtet zu sein, sich im Lizenzregister registrieren zu lassen und die Lizenzgebühr zu zahlen, sind im Wettkampfprotokoll ohne Registriernummer auszuführen. In den Fachteilen der WB können für solche Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen Tageslizenzgebühren in Form von Zuschlägen zum Meldegeld, die vom Ausrichter an die Lizenzstelle abzuführen sind, vorgesehen werden.

(6) § 21 Absatz 5 und 6 WB gelten entsprechend.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 20 Jahreslizenz WB-AT):
[Anmerkung: Der bisherige § 22 Freigabebescheinigung in der Fassung vom 09.05.2015 wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.]

(1) Ein Schwimmer darf an einer Wettkampfveranstaltung nur teilnehmen, wenn er im Lizenzregister registriert ist und die Jahreslizenz für das laufende Kalenderjahr gezahlt hat.

(2) Mit dem Antrag auf Registrierung hat der Schwimmer schriftlich zu erklären, dass er die WB, die ADO und die RO des DSV anerkennt. Die Erklärung von Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung.

(3) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Kosten der Jahreslizenz sowie die Erhebung und die Höhe von Verwaltungsgebühren und alle Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Wettkampflizenz regelt das Präsidium des DSV in der WLO.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: