INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.

Alte Fassung bis 06.06.2019:
(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Vorsitzende der Fachsparte/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 27 WB-AT):
(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Vorsitzende der Fachsparte/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: