INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) In das Lizenzregister sind folgende Daten des Sportlers aufzunehmen:
 a) die Identifikationsnummer (ID),
 b) Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
 c) die Staatsangehörigkeiten,
 d) die Wohnanschrift,
 e) der Verein/die Vereine, für die der Sportler Startrecht(e) besitzt,
 f) die Sportart, die für den jeweiligen Verein ausgeübt wird,
 g) der Zeitpunkt der Registrierung des Sportlers,
 h) der Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Jahreslizenz,
 i) der Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Startrechts.

(2) In das Lizenzregister sind jeweils folgende Daten der Vereine aufzunehmen:
 a) die Vereins-ID
 b) Name und Sitz
 c) Name und Anschrift des/der Vertretungsberechtigten nach Vorlage entsprechender Bevollmächtigung
 d) der LSV, dem der Verein angehört
 e) Kontaktdaten des Vereins, insbesondere Emailadresse und Telefonnummer

(3) Das Recht auf Einsicht in die gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 im Lizenzregister/Lizenzportal eingetragenen Daten haben nach diesen WB befugte Personen und Vereinigungen.

 a) Das Recht auf Einsicht haben, soweit es ihre Bereiche betrifft:
  1. die Geschäftsstelle der LSV
  2. die Disziplinarberechtigten und -beauftragten des DSV/der LSV
  3. der Abteilungsleiter Wettkampfsport Masters
  4. die Landesgruppen
  5. die Schiedsgerichte des DSV/ der LSV
  6. die Vereine.

 b) Hierfür vergibt die Lizenzstelle auf schriftlichen Antrag eine Zugangsberechtigung. Pro Verein werden bis zu vier Zugangsberechtigungen nach Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den/die Vertretungsberechtigten eines Vereins vergeben. Die Zugangsberechtigungen müssen alle 2 Jahre bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch gelöscht.

 c) Im Übrigen wird eine Auskunft aus dem Lizenzregister nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses unter entsprechender Beachtung der Wettkampfgebührenordnung erteilt.

 d) Die im Lizenzregister/Lizenzportal einsehbaren Daten sind lediglich für die Bearbeitung im Rahmen der jeweiligen Befugnisse zu nutzen. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen dieser Daten sind untersagt.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) In das Lizenzregister sind folgende Daten des Sportlers aufzunehmen:
 a) die Identifikationsnummer (ID),
 b) Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
 c) die Staatsangehörigkeiten,
 d) die Wohnanschrift,
 e) der Verein/die Vereine, für die der Sportler Startrecht(e) besitzt,
 f) die Sportart, die für den jeweiligen Verein ausgeübt wird,
 g) der Zeitpunkt der Registrierung des Sportlers,
 h) der Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Jahreslizenz,
 i) der Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Startrechts.

(2) In das Lizenzregister sind jeweils folgende Daten der Vereine aufzunehmen:
 a) die Vereins-ID
 b) Name und Sitz
 c) Name und Anschrift des/der Vertretungsberechtigten nach Vorlage entsprechender Vollmacht
 d) der LSV, dem der Verein angehört
 e) Kontaktdaten des Vereins, insbesondere Emailadresse und Telefonnummer

(3) Das Recht auf Einsicht in die gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 im Lizenzregister/Lizenzportal eingetragenen Daten haben nach diesen WB befugte Personen und Vereinigungen.

 a) Das Recht auf Einsicht haben, soweit es ihre Bereiche betrifft:
  1. die Geschäftsstelle der LSV
  2. die Disziplinarberechtigten des DSV/der LSV
  3. der Abteilungsleiter Wettkampfsport Masters
  4. die Landesgruppen
  5. die Schiedsgerichte des DSV/ der LSV
  6. die Vereine.

 b) Hierfür vergibt die Lizenzstelle auf schriftlichen Antrag eine Zugangsberechtigung. Pro Verein werden bis zu vier Zugangsberechtigungen nach Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den/die Vertretungsberechtigten eines Vereins vergeben. Diese müssen alle 2 Jahre bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch gelöscht.

 c) Im Übrigen wird eine Auskunft aus dem Lizenzregister nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses unter entsprechender Beachtung der Wettkampfgebührenordnung erteilt.

 d) Die im Lizenzregister/Lizenzportal einsehbaren Daten sind lediglich für die Bearbeitung im Rahmen der jeweiligen Befugnisse zu nutzen. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen dieser Daten sind untersagt.

Alte Fassung bis 06.06.2019:
[Anmerkung: § 5 Lizenzregister und Lizenzportal wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 5 Wettkampfveranstaltungen in der Fassung vom 09.05.2015 wurde dadurch zu § 8 WB-AT.]

(1) In das Lizenzregister sind folgende Daten des Sportlers aufzunehmen:
 a) die Identifikationsnummer (ID),
 b) Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
 c) die Staatsangehörigkeiten,
 d) die Wohnanschrift,
 e) der Verein/die Vereine, für die der Sportler Startrecht(e) besitzt,
 f) die Sportart, die für den jeweiligen Verein ausgeübt wird,
 g) der Zeitpunkt der Registrierung des Sportlers,
 h) der Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Jahreslizenz,
 i) der Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Startrechts.

(2) In das Lizenzregister sind jeweils folgende Daten der Vereine aufzunehmen:
 a) die Vereins-ID
 b) Name und Sitz
 c) Name und Anschrift des/der Vertretungsberechtigten nach Vorlage entsprechender Vollmacht
 d) der LSV, dem der Verein angehört
 e) Kontaktdaten des Vereins, insbesondere Emailadresse und Telefonnummer

(3) Das Recht auf Einsicht in die gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 im Lizenzregister/Lizenzportal eingetragenen Daten haben nach diesen WB befugte Personen und Vereinigungen.

 a) Das Recht auf Einsicht haben, soweit es ihre Bereiche betrifft:
  1. die Geschäftsstelle der LSV
  2. die Disziplinarberechtigten des DSV/der LSV
  3. der Vorsitzende der Fachsparte Masterssport
  4. die Landesgruppen
  5. die Schiedsgerichte des DSV/ der LSV
  6. die Vereine.

 b) Hierfür vergibt die Lizenzstelle auf schriftlichen Antrag eine Zugangsberechtigung. Pro Verein werden bis zu vier Zugangsberechtigungen nach Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den/die Vertretungsberechtigten eines Vereins vergeben. Diese müssen alle 2 Jahre bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch gelöscht.

 c) Im Übrigen wird eine Auskunft aus dem Lizenzregister nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses unter entsprechender Beachtung der Wettkampfgebührenordnung erteilt.

 d) Die im Lizenzregister/Lizenzportal einsehbaren Daten sind lediglich für die Bearbeitung im Rahmen der jeweiligen Befugnisse zu nutzen. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen dieser Daten sind untersagt.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: