INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen     Anzeige


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Amtliche Wettkampfveranstaltungen sind von dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Der Anzeige ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die Rechtsordnung (RO) und die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DSV gelten.

(2) Nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen, die für Sportler und Mannschaften von mehr als einem Verein ausgeschrieben sind, sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 a) Die LSV und die Bezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

 b) Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und mindestens zwei Wochen vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

 c) Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung nicht oder verspätet angezeigt, wird für die Nichtanzeige bzw. die Verspätung eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.

 d) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung wird durch den LSV bzw. Bezirk im SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt, wenn die Ausschreibung oder Einladung nicht den WB entspricht.

 e) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung kann durch den LSV bzw. Bezirk des SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt werden, wenn

  aa) der Wettkampftermin mit dem Wettkampftermin einer amtlichen Wettkampfveranstaltung im Bereich des zuständigen LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW kollidiert und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Wettkampfveranstaltung wesentlich behindert oder erschwert wird,

  bb) eine vom LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht fristgemäß eingeht oder eine Wettkampfveranstaltung verspätet angezeigt wird.

 f) Die Untersagung der Wettkampfveranstaltung ist der Lizenzstelle des DSV unverzüglich mitzuteilen.

 g) Der LSV oder Bezirk im SV NRW kann für eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung Auflagen bzw. Einschränkungen des Wettkampfprogramms erlassen.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Amtliche Wettkampfveranstaltungen sind von dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Der Anzeige ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die Rechtsordnung (RO) und die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DSV gelten.

(2) Nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen, die für Sportler und Mannschaften von mehr als einem Verein ausgeschrieben sind, sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 a) Die LSV und die Bezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

 b) Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und mindestens zwei Wochen vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

 c) Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung nicht oder verspätet angezeigt, wird für die Nichtanzeige bzw. die Verspätung eine Ordnungsgebühr entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig.

 d) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung wird durch den LSV bzw. Bezirk im SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt, wenn die Ausschreibung oder Einladung nicht den WB entspricht.

 e) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung kann durch den LSV bzw. Bezirk des SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt werden, wenn

  aa) der Wettkampftermin mit dem Wettkampftermin einer amtlichen Wettkampfveranstaltung im Bereich des zuständigen LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW kollidiert und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Wettkampfveranstaltung wesentlich behindert oder erschwert wird,

  bb) eine vom LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht fristgemäß eingeht oder eine Wettkampfveranstaltung verspätet angezeigt wird.

 f) Die Untersagung der Wettkampfveranstaltung ist der Lizenzstelle des DSV unverzüglich mitzuteilen.

 g) Der LSV oder Bezirk im SV NRW kann für eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung Auflagen bzw. Einschränkungen des Wettkampfprogramms erlassen.

Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Amtliche Wettkampfveranstaltungen des DSV, der LSV und Ihrer Untergliederungen sind von dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Der Anzeige ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die Rechtsordnung (RO) und die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DSV gelten.

(2) Nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen, die für Sportler und Mannschaften von mehr als einem Verein ausgeschrieben sind, sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Für die Anzeige ist das DSV-Formblatt zu verwenden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

 a) Die LSV und die SchwimmBezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

 b) Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und mindestens zwei Wochen vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

 c) Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung nicht oder verspätet angezeigt, wird für die Nichtanzeige bzw. die Verspätung eine Ordnungsgebühr entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig.

 d) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung wird durch den zuständigen Fachwart des LSV bzw. SchwimmBezirk im SV NRW oder ein von ihm Beauftragter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt, wenn die Ausschreibung oder Einladung nicht den WB entspricht.

 e) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung kann durch den zuständigen Fachwart des LSV bzw. SchwimmBezirk des SV NRW oder ein von ihm Beauftragter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt werden, wenn

  aa) der Wettkampftermin mit dem Wettkampftermin einer amtlichen Wettkampfveranstaltung im Bereich des zuständigen LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW kollidiert und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Wettkampfveranstaltung wesentlich behindert oder erschwert wird,

  bb) eine vom LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht fristgemäß eingeht oder eine Wettkampfveranstaltung verspätet angezeigt wird.

 f) Die Untersagung der Wettkampfveranstaltung ist der Lizenzstelle des DSV unverzüglich mitzuteilen.

 g) Der zuständige Fachwart des LSV oder SchwimmBezirk im SV NRW oder ein von ihm Beauftragter kann für eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung Auflagen bzw. Einschränkungen des Wettkampfprogramms erlassen.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 7 WB-AT):
(1) Amtliche Wettkampfveranstaltungen des DSV, der LSV und Ihrer Untergliederungen sind von dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich anzuzeigen.

(2) Nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen, an denen Schwimmer und Mannschaften von mehr als einem Verein teilnehmen, sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige ist das DSV-Formblatt zu verwenden. Der Anzeige an den zuständigen Fachwart des LSV bzw. des Schwimmbezirks im SV NRW ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die Rechtsordnung (RO) und die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DSV gelten.

(3) Die LSV und die Schwimmbezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

(4) Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens vier Wochen vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und mindestens zwei Wochen vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

(5) Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung dem zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und/oder der Lizenzstelle nicht angezeigt, hat der für die jeweilige Sportart zuständige Disziplinarberechtigte des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW gegen den Veranstalter eine Ordnungsgebühr von 250,00 € zu verhängen. Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung dem zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und/oder der Lizenzstelle verspätet angezeigt, hat der für die jeweilige Sportart zuständige Disziplinarberechtigte des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW gegen den Veranstalter eine Ordnungsgebühr von 125,00 € zu verhängen.

(6) Der zuständige Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW oder ein von ihm Beauftragter hat eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Ausschreibung oder Einladung nicht den WB entspricht.

(7) Der zuständige Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW oder ein von ihm Beauftragter kann eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen, wenn

a) der Wettkampftermin mit dem Wettkampftermin einer amtlichen Wettkampfveranstaltung im Bereich des zuständigen LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW kollidiert und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Wettkampfveranstaltung wesentlich behindert oder erschwert wird,

b) eine vom LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht fristgemäß eingeht, eine Wettkampfveranstaltung verspätet angezeigt wird.

(8) Wird die Durchführung einer Wettkampfveranstaltung untersagt, so hat der zuständige LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW die Lizenzstelle unverzüglich zu unterrichten.

(9) Der zuständige Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW oder ein von ihm Beauftragter kann für eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung Auflagen bzw. Einschränkungen des Wettkampfprogramms erlassen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: