§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen

(1) Amtliche Wettkampfveranstaltungen sind von dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart des LSV oder des Schwimmbezirks im SV NRW der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Der Anzeige ist die Ausschreibung oder die Einladung beizufügen. Diese müssen den Hinweis enthalten, dass für die Wettkampfveranstaltung die WB, die Rechtsordnung (RO) und die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DSV gelten.

(2) Nichtamtliche Wettkampfveranstaltungen, die für Sportler und Mannschaften von mehr als einem Verein ausgeschrieben sind, sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich oder über das Lizenzportal des DSV anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

a) Die LSV und die Bezirke im SV NRW können für die Prüfung der Anzeige eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Verwaltungsgebühr festsetzen.

b) Die Anzeige einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampftermin beim zuständigen LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW und mindestens zwei Wochen vor Wettkampfbeginn bei der Lizenzstelle eingegangen sein.

c) Wird eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung nicht oder verspätet angezeigt, wird für die Nichtanzeige bzw. die Verspätung eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.

d) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung wird durch den LSV bzw. Bezirk im SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt, wenn die Ausschreibung oder Einladung nicht den WB entspricht.

e) Eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung kann durch den LSV bzw. Bezirk des SV NRW innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagt werden, wenn

aa) der Wettkampftermin mit dem Wettkampftermin einer amtlichen Wettkampfveranstaltung im Bereich des zuständigen LSV oder Schwimmbezirks im SV NRW kollidiert und dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der amtlichen Wettkampfveranstaltung wesentlich behindert oder erschwert wird,

bb) eine vom LSV oder Schwimmbezirk im SV NRW festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht fristgemäß eingeht oder eine Wettkampfveranstaltung verspätet angezeigt wird.

f) Die Untersagung der Wettkampfveranstaltung ist der Lizenzstelle des DSV unverzüglich mitzuteilen.

g) Der LSV oder Bezirk im SV NRW kann für eine anzeigepflichtige Wettkampfveranstaltung Auflagen bzw. Einschränkungen des Wettkampfprogramms erlassen.