INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Mit der Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung versichert der Verein, dass eine Unterwerfung seiner Sportler und deren Betreuungspersonal, also der Personen, die einen Sportler im weitesten Sinn unterstützen und/oder mit ihm zusammenarbeiten (insbesondere Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten, Funktionäre) unter die in den Ausschreibungen/ Durchführungsbestimmungen der Wettkampfveranstaltung formulierten Bedingungen, insbesondere die Unterwerfung unter die WB, die ADO und die RO vorliegt.

(2) Für die Meldung sind die von der Lizenzstelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Beim Einsatz von EDV mit einem Softwareprogramm zur Wettkampfunterstützung hat der Ausrichter sicherzustellen, dass dieses Programm Meldungen nach dem DSV-Standard zur Datenübermittlung aufnehmen kann.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Ein Schwimmer oder eine Mannschaft kann nur von dem Verein zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung gemeldet werden, für den er das Startrecht ausübt. Mit der Meldung hat der Verein zu versichern, dass der Schwimmer/jedes Mitglied der gemeldeten Mannschaft das Startrecht für den Verein in der betroffenen Sportart hat und die nach § 16 Abs. 2 Buchstabe (f) vorgeschriebene Jahreslizenz bezahlt wurde. Die Meldung als Kaderangehöriger bleibt davon unberührt.

(1) Mit der Meldung bzw. Zusage zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung versichert der Verein, dass eine Unterwerfung seiner Vertreter, Angestellten und Beauftragten und seiner Sportler, vertreten durch den Verein, unter die in den Ausschreibungen/ Durchführungsbestimmungen der Wettkampfveranstaltung formulierten Bedingungen, insbesondere die Unterwerfung unter die WB, die ADO und die RO vorliegt.

(2) Für die Meldung sind die von der Lizenzstelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Beim Einsatz von EDV mit einem Softwareprogramm zur Wettkampfunterstützung hat der Ausrichter sicherzustellen, dass dieses Programm Meldungen nach dem DSV-Standard zur Datenübermittlung aufnehmen kann.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 12 WB-AT):
(1) Ein Schwimmer oder eine Mannschaft kann nur von dem Verein zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung gemeldet werden, für den er das Startrecht ausübt. Mit der Meldung hat der Verein zu versichern, dass der Schwimmer/jedes Mitglied der gemeldeten Mannschaft das Startrecht für den Verein in der betroffenen Sportart hat und die nach § 16 Abs. 2 Buchstabe (f) vorgeschriebene Jahreslizenz bezahlt wurde. Die Meldung als Kaderangehöriger bleibt davon unberührt.

(2) Mit der Meldung bzw. Zusage zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung erkennt der Verein für seine Vertreter, Angestellten und Beauftragten und für seine Schwimmer, vertreten durch den Verein, die in den Ausschreibungen/ Durchführungsbestimmungen der Wettkampfveranstaltung formulierten Bedingungen an, insbesondere die Unterwerfung unter die WB, die ADO und die RO.

(3) Für die Meldung sind die von der Lizenzstelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Beim Einsatz von EDV mit einem Softwareprogramm zur Wettkampfunterstützung hat der Ausrichter sicherzustellen, dass dieses Programm Meldungen nach dem DSV-Standard zur Datenübermittlung aufnehmen kann.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: