§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung

(1) Mit der Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung versichert der Verein, dass eine Unterwerfung seiner Sportler und deren Betreuungspersonal, also der Personen, die einen Sportler im weitesten Sinn unterstützen und/oder mit ihm zusammenarbeiten (insbesondere Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten, Funktionäre) unter die in den Ausschreibungen/ Durchführungsbestimmungen der Wettkampfveranstaltung formulierten Bedingungen, insbesondere die WB, die ADO und die RO vorliegt.

(2) Für die Meldung sind die von der Lizenzstelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Beim Einsatz von EDV mit einem Softwareprogramm zur Wettkampfunterstützung hat der Ausrichter sicherzustellen, dass dieses Programm Meldungen nach dem DSV-Standard zur Datenübermittlung aufnehmen kann.