INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 23 Startrecht


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Das Startrecht ist das Recht eines Sportlers, für einen Verein an Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Das Startrecht wird getrennt für jede der Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ausgeübt.

(3) Ein Sportler erwirbt das Startrecht in der jeweiligen Sportart für den Verein,
 - mit dem zusammen die Registrierung beantragt wird,
  oder
 - mit Antrag auf Eintragung, nachdem ein Startrecht erloschen war,
  oder
 - für den ihm das Startrecht im Wege des Startrechtswechsels erteilt wurde,
  oder
 - in der Sportart Wasserball nach Durchführung und Beachtung derLEN/World Aquatics-Startrechtwechsel-Bestimmungen

(4) Hat der Sportler im Bereich des DSV bereits für einen anderen Verein an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, darf er das Startrecht für den neuen Verein frühestens erst nach Ablauf einer in den Fachteilen der WB bestimmten Frist ausüben. Die Beschränkung gilt nicht bei der Auflösung oder Verschmelzung eines Vereins oder bei dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus einer SG oder aus einem LSV.

(5) Das Verlangen und das Anbieten von Transferzahlungen oder von geldwerten Vorteilen für die Ausübung eines Startrechts oder Zweitstartrechts für einen anderen Verein ist unzulässig und wird als grobes unsportliches Verhalten disziplinarisch geahndet. Der bisherige Verein kann jedoch von einem anderen Verein, für den ein Kaderangehöriger künftig sein Startrecht ausüben will, die Zahlung eines pauschalen Ersatzes der Ausbildungskosten nach § 24 WB-AT fordern.

Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Das Startrecht ist das Recht eines Sportlers, für einen Verein an Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Das Startrecht wird getrennt für jede der Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ausgeübt.

(3) Ein Sportler erwirbt das Startrecht in der jeweiligen Sportart für den Verein,
 - mit dem zusammen die Registrierung beantragt wird,
  oder
 - mit Antrag auf Eintragung, nachdem ein Startrecht erloschen war,
  oder
 - für den ihm das Startrecht im Wege des Startrechtswechsels erteilt wurde,
  oder
 - in der Sportart Wasserball nach Durchführung und Beachtung derLEN/FINA Startrechtwechsel-Bestimmungen

(4) Hat der Sportler im Bereich des DSV bereits für einen anderen Verein an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, darf er das Startrecht für den neuen Verein frühestens erst nach Ablauf einer in den Fachteilen der WB bestimmten Frist ausüben. Die Beschränkung gilt nicht bei der Auflösung oder Verschmelzung eines Vereins oder bei dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus einer SG oder aus einem LSV.

(5) Das Verlangen und das Anbieten von Transferzahlungen oder von geldwerten Vorteilen für die Ausübung eines Startrechts oder Zweitstartrechts für einen anderen Verein ist unzulässig und wird als grobes unsportliches Verhalten disziplinarisch geahndet. Der bisherige Verein kann jedoch von einem anderen Verein, für den ein Kaderangehöriger künftig sein Startrecht ausüben will, die Zahlung eines pauschalen Ersatzes der Ausbildungskosten nach § 24 WB-AT fordern.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Das Startrecht ist das Recht eines Sportlers, für einen Verein an Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Das Startrecht wird getrennt für jede der Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ausgeübt.

(3) Ein Sportler erwirbt das Startrecht in der jeweiligen Sportart für den Verein,
 - mit dem zusammen die Registrierung beantragt wird,
  oder
 - mit Antrag auf Eintragung, nachdem ein Startrecht erloschen war,
  oder
 - für den ihm das Startrecht im Wege des Startrechtswechsels erteilt wurde,
  oder
 - in der Sportart Wasserball nach Durchführung und Beachtung derLEN/FINA Startrechtwechsel-Bestimmungen

(4) Hat der Sportler im Bereich des DSV bereits für einen anderen Verein an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, darf er das Startrecht für den neuen Verein frühestens erst nach Ablauf einer in den Fachteilen der WB bestimmten Frist ausüben. Die Beschränkung gilt nicht bei der Auflösung oder Verschmelzung eines Vereins oder bei dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus einer SG oder aus einem LSV.

(5) Startet ein Schwimmer für einen Verein, für den er kein Startrecht ausüben darf, ist bei Schwimmern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gegen den Verein eine Geldbuße von mindestens 250,00 €, bei Schwimmern nach dem vollendeten 15. Lebensjahr gegen den Verein eine Geldbuße von mindestens 250,00 € und gegen den Schwimmer eine Wettkampfsperre von mindestens drei Monaten zu verhängen.

(5) Das Verlangen und das Anbieten von Transferzahlungen oder von geldwerten Vorteilen für die Ausübung eines Startrechts oder Zweitstartrechts für einen anderen Verein ist unzulässig und wird als grobes unsportliches Verhalten disziplinarisch geahndet. Der bisherige Verein kann jedoch von einem anderen Verein, für den ein Kaderangehöriger künftig sein Startrecht ausüben will, die Zahlung eines pauschalen Ersatzes der Ausbildungskosten nach § 24 fordern.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 18 WB-AT):
(1) Das Startrecht ist das Recht eines Schwimmers, für einen Verein an Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Das Startrecht wird getrennt für jede der Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ausgeübt.

(3) Ein Schwimmer erwirbt das Startrecht in der jeweiligen Sportart für den Verein, mit dem zusammen er nach Maßgabe der WLO
- erstmals die Eintragung im Lizenzregister beantragt und im Lizenzregister eingetragen wird,
- oder für den ihm das Startrecht im Wege des Startrechtwechsels erteilt wurde.

(4) Hat der Schwimmer bereits für einen anderen Verein an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, darf er das Startrecht für den neuen Verein frühestens erst nach Ablauf einer in den Fachteilen der WB bestimmten Frist ausüben. Die Beschränkung gilt nicht bei der Auflösung oder Verschmelzung eines Vereins oder bei dessen Austritt oder seinem Ausschluss aus einer SG oder aus einem LSV.

(5) Startet ein Schwimmer für einen Verein, für den er kein Startrecht ausüben darf, ist bei Schwimmern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gegen den Verein eine Geldbuße von mindestens 250,00 €, bei Schwimmern nach dem vollendeten 15. Lebensjahr gegen den Verein eine Geldbuße von mindestens 250,00 € und gegen den Schwimmer eine Wettkampfsperre von mindestens drei Monaten zu verhängen.

(6) Das Verlangen und das Anbieten von Transferzahlungen oder von geldwerten Vorteilen für die Ausübung eines Startrechts oder Zweitstartrechts für einen anderen Verein ist unzulässig und wird als grobes unsportliches Verhalten disziplinarisch geahndet. Der bisherige Verein kann jedoch von einem anderen Verein, für den ein Kaderangehöriger künftig sein Startrecht ausüben will, die Zahlung eines pauschalen Ersatzes der Ausbildungskosten nach § 21 fordern.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: