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§ 11 Sportgesundheit ⬤ Nachweis ![]() |
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| Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
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(1) Jeder Sportler (2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen. (3) Die Mitglieder der Nationalmannschaften | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
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(1) Jeder (2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten (3) Die Mitglieder der Nationalmannschaften haben ihre Sportgesundheit gegenüber dem (4) Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 8 WB-AT): | |||
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(1) Jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) verantwortlich. (2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Schwimmer ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen. (3) Die Mitglieder der Nationalmannschaften haben ihre Sportgesundheit gegenüber dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte durch ein ärztliches Zeugnis der lizenzierten Zentren des DOSB nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis dürfen sie nicht in der Nationalmannschaft trainieren und eingesetzt werden. (4) Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Schwimmer zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung:
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