§ 11 Sportgesundheit

(1) Jeder Sportler - sofern erforderlich dessen gesetzlicher Vertreter - ist für die Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) des Sportlers selber verantwortlich.

(2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.

(3) Die Mitglieder der Nationalmannschaften müssen sich einmal im Kalenderjahr einer sportmedizinischen Untersuchung unterziehen. Dazu ist für Sportler des Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- und Nachwuchskaders 1 eine Untersuchung in einem vom Olympischen Sportbund (DOSB) lizensierten Untersuchungszentrum oder einem Institut, das die dort geforderten Untersuchungen in gleicher Weise (nach DOSB-Standard) durchführt, dem Direktor Leistungssport gegenüber nachzuweisen. Sportler, die nicht den in Satz 2 genannten Kadern angehören und in die Nationalmannschaften und/oder Kadermaßnahmen berufen werden, haben ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches zum Zeitpunkt der Berufung nicht älter als 12 Monate sein darf. Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.