INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 12 Jugendschutz


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.

(2) Die Länderfachkonferenzen des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.

(3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.

(2) Die Fachausschüsse des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.

(3) Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen. [➔ § 132 Abs. 6 WB-SW]

(3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.

Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.

(2) Die Fachausschüsse des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.

(3) Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen

(4) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 9 WB-AT):
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Schwimmer das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.

(2) Die Fachausschüsse des DSV können für sieben- bis zehnjährige Schwimmer Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.

(3) Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen

(4) Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen sind von dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € je Fall zu ahnden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: