§ 12 Jugendschutz

(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.

(2) Die Länderfachkonferenzen des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.

(3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.