INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 132 Wettkampfbecken


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Die Startblöcke müssen feststehen und dürfen nicht federn. Die Höhe der Plattform über der Wasseroberfläche muss zwischen 0,50 m und 0,75 m betragen. Die Oberfläche muss rutschfest sein.

2) Startblöcke sollen auf der Vorderseite oder links und rechts mit Haltegriffen für den Rückenstart ausgerüstet sein. Die Startgriffe müssen 0,30 m bis 0,60 m über der Wasseroberfläche angebracht sein. Sie müssen parallel zur Stirnwand verlaufen und dürfen nicht über die Stirnwand hinausragen.

3) Jeder Startblock muss deutlich und von allen Seiten gut sichtbar nummeriert sein. Dabei muss sich die Nummer 1 auf der rechten Seite befinden, wenn man von der Startbrücke aus auf das Wettkampfbecken blickt. Die Ausnahme ist bei 50 m-Wettkämpfen, bei denen von der Gegenseite aus gestartet wird. Hier gilt es, nach der Nummerierung der Zielseite zu starten.

4) In 5,00 m Entfernung vom Ende jeder Stirnwand müssen in mindestens 1,80 m Höhe über der Wasseroberfläche Seile mit Flaggen an festen Trägern oder Pfosten über dem Schwimmbecken als Wendehinweise für Rückenschwimmer angebracht sein. Die Markierungen dürfen für alle Wettkämpfe außer Rückenschwimmen, Lagenschwimmen oder Lagenstaffeln entfernt werden.

5) Eine Fehlstartleine muss 15,00 m vom Start entfernt (bei 50 m-Wettkämpfen mit Start von der Gegenseite auch von dieser Seite) in mindestens 1,20 m Höhe an festen Pfosten angebracht und schnell lösbar sein.

6) Bei einer Wassertemperatur von unter 18°C ist Sportlern unter 18 Jahren eine Teilnahme an dem Wettkampf untersagt.

7) Der Einsatz von Rückenstarthilfen ist zulässig, wenn diese den Regeln des Weltschwimmverbands World Aquatics entsprechen. Die Benutzung ist jedem Sportler selbst überlassen. [➔ § 125 Abs. 3 WB-SW]

Alte Fassung bis 31.12.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Die Startblöcke müssen feststehen und dürfen nicht federn. Die Höhe der Plattform über der Wasseroberfläche muss zwischen 0,50 m und 0,75 m betragen. Die Oberfläche muss rutschfest sein.

2) Startblöcke sollen auf der Vorderseite oder links und rechts mit Haltegriffen für den Rückenstart ausgerüstet sein. Die Startgriffe müssen 0,30 m bis 0,60 m über der Wasseroberfläche angebracht sein. Sie müssen parallel zur Stirnwand verlaufen und dürfen nicht über die Stirnwand hinausragen.

3) Jeder Startblock muss deutlich und von allen Seiten gut sichtbar nummeriert sein. Dabei muss sich die Nummer 1 auf der rechten Seite befinden, wenn man von der Startbrücke aus auf das Wettkampfbecken blickt. Die Ausnahme ist bei 50 m-Wettkämpfen, bei denen von der Gegenseite aus gestartet wird. Hier gilt es, nach der Nummerierung der Zielseite zu starten.

4) In 5,00 m Entfernung vom Ende jeder Stirnwand müssen in mindestens 1,80 m Höhe über der Wasseroberfläche Seile mit Flaggen an festen Trägern oder Pfosten über dem Schwimmbecken als Wendehinweise für Rückenschwimmer angebracht sein. Die Markierungen dürfen für alle Wettkämpfe außer Rückenschwimmen, Lagenschwimmen oder Lagenstaffeln entfernt werden.

5) Eine Fehlstartleine muss 15,00 m vom Start entfernt (bei 50 m-Wettkämpfen mit Start von der Gegenseite auch von dieser Seite) in mindestens 1,20 m Höhe an festen Pfosten angebracht und schnell lösbar sein.

6) Bei einer Wassertemperatur von unter 18°C ist Sportlern unter 18 Jahren eine Teilnahme an dem Wettkampf untersagt. [➔ § 12 Abs. 3 WB-AT]

Alte Fassung bis 17.09.2020:
1) Die Startblöcke müssen feststehen und dürfen nicht federn. Die Höhe der Plattform über der Wasseroberfläche muss zwischen 0,50 m und 0,75 m betragen. Die Oberfläche muss rutschfest sein.

2) Startblöcke sollen auf der Vorderseite oder links und rechts mit Haltegriffen für den Rückenstart ausgerüstet sein. Die Startgriffe müssen 0,30 m bis 0,60 m über der Wasseroberfläche angebracht sein. Sie müssen parallel zur Stirnwand verlaufen und dürfen nicht über die Stirnwand hinausragen.

3) Jeder Startblock muss deutlich und von allen Seiten gut sichtbar nummeriert sein. Dabei muss sich die Nummer 1 auf der rechten Seite befinden, wenn man von der Startbrücke aus auf das Wettkampfbecken blickt. Die Ausnahme ist bei 50 m-Wettkämpfen, bei denen von der Gegenseite aus gestartet wird. Hier gilt es, nach der Nummerierung der Zielseite zu starten.

4) In 5,00 m Entfernung vom Ende jeder Stirnwand müssen in mindestens 1,80 m Höhe über der Wasseroberfläche Seile mit Flaggen an festen Trägern oder Pfosten über dem Schwimmbecken als Wendehinweise für Rückenschwimmer angebracht sein. Die Markierungen dürfen für alle Wettkämpfe außer Rückenschwimmen, Lagenschwimmen oder Lagenstaffeln entfernt werden.

5) Eine Fehlstartleine muss 15,00 m vom Start entfernt (bei 50 m-Wettkämpfen mit Start von der Gegenseite auch von dieser Seite) in mindestens 1,20 m Höhe an festen Pfosten angebracht und schnell lösbar sein.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: