INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 120 Meldungen     DSV-Standard     Meldebogen     Meldebogen     Meldeliste     Meldeliste     Startkarte     Startkarte


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Für Meldungen sind die amtlichen Formblätter (Meldebogen, Startkarte, Meldeliste) zu verwenden. Die Meldeunterlagen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift vollständig und leserlich auszufüllen. Beim Einsatz von wettkampfunterstützenden EDV-Programmen können Meldelisten per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard durch die Ausschreibung vorgeschrieben werden.

2) Eine vollständige Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens enthalten:

  - die jeweils vollständig ausgefüllte Meldeliste und ggf. die Startkarten sofern diese in der Ausschreibung gefordert werden,
  - alternativ zu Meldeliste und Startkarten, die EDV-Meldeliste nach dem DSV-Standard,
  - den von dem meldenden Verein entsprechend der Ausschreibung vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Meldebogen,
  - das Meldegeld oder den Nachweis der Zahlung des Meldegeldes, sofern nicht anders in der Ausschreibung festgelegt.

Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter als nicht vollständige Meldung zurückgewiesen werden. Ausschließlich bei der Abgabe der Meldung per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard und E-Mail-Versand, darf der Meldebogen ohne Unterschrift und verbindlicher Erklärung zur Sportgesundheit nach § 11 WB-AT versandt und vom Ausrichter angenommen werden.

3) Mit der Abgabe jeder Meldung für einen Sportler soll jeweils eine Meldezeit angegeben werden. Diese Meldezeit soll dabei dem aktuellen Leistungsstand entsprechen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Abgabe der Meldung erreicht oder unterboten worden sein. Für Abweichungen von dieser Maßgabe gelten die Regelungen in der jeweiligen Ausschreibung.

4) Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen bis zu dem in der Ausschreibung oder Durchführungsbestimmung festgelegten Meldeschluss beim Ausrichter eingegangen sein. Verspätet ein-gehende Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen abgewiesen werden.

5) Der Widerruf eingereichter Meldungen bis zum Meldeschluss löst keine Meldegeldpflicht aus. Der Widerruf sowie auch eine Bestätigung der Rücknahme bedürfen der schriftlichen Form.

6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zahlenmäßig zu bestätigen.

7) Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste der Meldungen oder einem Meldeergebnis zu erfassen.

Alte Fassung bis 11.02.2018 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Für Meldungen sind die amtlichen Formblätter (Meldebogen, Startkarte, Meldeliste) zu verwenden. Die Meldeunterlagen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift vollständig und leserlich auszufüllen. Beim Einsatz von Wettkampfunterstützenden EDV-Programmen können Meldelisten per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard durch die Ausschreibung vorgeschrieben werden.

2) Eine vollständige Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens enthalten:

  - die jeweils vollständig ausgefüllte Meldeliste und ggf. die Startkarten sofern diese in der Ausschreibung gefordert werden,
  - alternativ zu Meldeliste und Startkarten, die EDV-Meldeliste nach dem DSV-Standard,
  - den von dem meldenden Verein entsprechend der Ausschreibung vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Meldebogen,
  - das Meldegeld oder den Nachweis der Zahlung des Meldegeldes, sofern nicht anders in der Ausschreibung festgelegt.

Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter als nicht vollständige Meldung zurückgewiesen werden. Ausschließlich bei der Abgabe der Meldung per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard und E-Mail-Versand, darf der Meldebogen ohne Unterschrift und verbindlicher Erklärung zur Sportgesundheit nach § 11 WB-AT versandt und vom Ausrichter angenommen werden.

3) Mit der Abgabe jeder Meldung für einen Sportler soll jeweils eine Meldezeit angegeben werden. Diese Meldezeit soll dabei dem aktuellen Leistungsstand entsprechen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Abgabe der Meldung erreicht oder unterboten worden sein. Für Abweichungen von dieser Maßgabe gelten die Regelungen in der jeweiligen Ausschreibung.

4) Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen bis zu dem in der Ausschreibung oder Durchführungsbestimmung festgelegten Meldeschluss beim Ausrichter eingegangen sein. Verspätet ein-gehende Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen abgewiesen werden.

5) Der Widerruf eingereichter Meldungen bis zum Meldeschluss löst keine Meldegeldpflicht aus. Der Widerruf sowie auch eine Bestätigung der Rücknahme bedürfen der schriftlichen Form.

6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zahlenmäßig zu bestätigen.

7) Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste der Meldungen oder einem Meldeergebnis zu erfassen.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Für Meldungen sind die amtlichen Formblätter (Meldebogen, Startkarte, Meldeliste) zu verwenden. Die Meldeunterlagen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift vollständig und leserlich auszufüllen. Beim Einsatz von Wettkampfunterstützenden EDV-Programmen können Meldelisten per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard durch die Ausschreibung vorgeschrieben werden.

2) Eine vollständige Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens enthalten:

  - die jeweils vollständig ausgefüllte Meldeliste und ggf. die Startkarten sofern diese in der Ausschreibung gefordert werden,
  - alternativ zu Meldeliste und Startkarten, die EDV-Meldeliste nach dem DSV-Standard,
  - den von dem meldenden Verein entsprechend der Ausschreibung vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Meldebogen,
  - das Meldegeld oder den Nachweis der Zahlung des Meldegeldes, sofern nicht anders in der Ausschreibung festgelegt.

Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter als nicht vollständige Meldung zurückgewiesen werden. Ausschließlich bei der Abgabe der Meldung per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard und E-Mail-Versand, darf der Meldebogen ohne Unterschrift und verbindlicher Erklärung zur Sportgesundheit nach WB-AT § 8 versandt und vom Ausrichter angenommen werden.

3) Mit der Abgabe jeder Meldung für einen Schwimmer soll jeweils eine Meldezeit angegeben werden. Diese Meldezeit soll dabei dem aktuellen Leistungsstand entsprechen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Abgabe der Meldung erreicht oder unterboten worden sein. Für Abweichungen von dieser Maßgabe gelten die Regelungen in der jeweiligen Ausschreibung.

4) Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen bis zu dem in der Ausschreibung oder Durchführungsbestimmung festgelegten Meldeschluss beim Ausrichter eingegangen sein. Verspätet ein-gehende Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen abgewiesen werden.

5) Der Widerruf eingereichter Meldungen bis zum Meldeschluss löst keine Meldegeldpflicht aus. Der Widerruf sowie auch eine Bestätigung der Rücknahme bedürfen der schriftlichen Form.

6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zahlenmäßig zu bestätigen.

7) Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste der Meldungen oder einem Meldeergebnis zu erfassen.
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