§ 120 Meldungen

1) Für Meldungen sind die amtlichen Formblätter (Meldebogen, Startkarte, Meldeliste) zu verwenden. Die Meldeunterlagen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift vollständig und leserlich auszufüllen. Beim Einsatz von wettkampfunterstützenden EDV-Programmen können Meldelisten per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard durch die Ausschreibung vorgeschrieben werden.

2) Eine vollständige Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens enthalten:

- die jeweils vollständig ausgefüllte Meldeliste und ggf. die Startkarten sofern diese in der Ausschreibung gefordert werden,
- alternativ zu Meldeliste und Startkarten, die EDV-Meldeliste nach dem DSV-Standard,
- den von dem meldenden Verein entsprechend der Ausschreibung vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Meldebogen,
- das Meldegeld oder den Nachweis der Zahlung des Meldegeldes, sofern nicht anders in der Ausschreibung festgelegt.

Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter als nicht vollständige Meldung zurückgewiesen werden. Ausschließlich bei der Abgabe der Meldung per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard und E-Mail-Versand, darf der Meldebogen ohne Unterschrift und verbindlicher Erklärung zur Sportgesundheit nach § 11 WB-AT versandt und vom Ausrichter angenommen werden.

3) Mit der Abgabe jeder Meldung für einen Sportler soll jeweils eine Meldezeit angegeben werden. Diese Meldezeit soll dabei dem aktuellen Leistungsstand entsprechen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Abgabe der Meldung erreicht oder unterboten worden sein. Für Abweichungen von dieser Maßgabe gelten die Regelungen in der jeweiligen Ausschreibung.

4) Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen bis zu dem in der Ausschreibung oder Durchführungsbestimmung festgelegten Meldeschluss beim Ausrichter eingegangen sein. Verspätet eingehende Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen abgewiesen werden.

5) Der Widerruf eingereichter Meldungen bis zum Meldeschluss löst keine Meldegeldpflicht aus. Der Widerruf sowie auch eine Bestätigung der Rücknahme bedürfen der schriftlichen Form.

6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zahlenmäßig zu bestätigen.

7) Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste der Meldungen oder einem Meldeergebnis zu erfassen.