§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) In vereinfachten Wettkämpfen können keine Rekorde nach Abschnitt VII dieses Fachteils geschwommen werden. 2) Die Ergebnisse vereinfachter Wettkämpfe werden nicht in die Bestenliste nach § 141 WB-FT SW aufgenommen. | |||
Alte Fassung bis 04.10.2022: | |||
[Anmerkung: Vereinfachte Wettkämpfe wurden mit der am 05.10.2022 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 143 In-Kraft-Treten wurde dadurch zu § 145 WB-FT SW.] | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |