INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 134 Zeiten und Platzierungen


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Die durch die Zeitmessung festgestellten und registrierten Zeiten auf 1/100 Sekunde werden durch den Auswerter anhand der Zielrichterentscheide, und beim Einsatz einer automatischen Zeitmessanlage anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen überprüft. Er legt dabei die amtliche Zeit und Platzierung wie folgt fest:

a) Die Platzierungen werden durch die Reihenfolge der amtlichen Zeiten vergeben.
b) Sportler mit der gleichen amtlichen Zeit erhalten auch die gleiche Platzierung; ausgenommen, die amtliche Zeit wurde aufgrund eines Zielrichterentscheides durch den Auswerter festgelegt.

2) Als amtliche Zeiten gelten folgende Zeiten:

a) die Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, die vom Auswerter als fehlerfrei bestätigt wurde.
b) die vom Auswerter als fehlerfrei anerkannte Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, sofern keine oder eine als fehlerhaft erkannte Zeit der Zeitmessanlage vorliegt.
c) eine von drei Zeitnehmern festgestellte Zeit. Hierbei werden alle Zeiten registriert und die amtliche Zeit wie folgt ermittelt: Zeigen zwei Uhren die gleiche Zeit an, gilt diese Zeit. Liegen drei unterschiedliche Zeiten vor, gilt die mittlere der festgestellten Zeiten. Ein Zielrichterentscheid bleibt hierbei unberücksichtigt.
d) eine von Hand mit einer Stoppuhr registrierte Zeit, sofern sie dem Zielrichterentscheid nicht widerspricht.

3) Liegt keine fehlerfrei registrierte Zeit / Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage vor oder widerspricht die bei Handzeitnahme registrierte Zeit der von den Zielrichtern festgestellten Platzierung, wird vom Auswerter wie folgt die amtliche Zeit festgelegt:

a) Bei Verwendung einer automatischen Zeitmessanlage ist eine Zeit festzulegen, die gleich der Zeit des Sportlers ist, deren Platzierung sie widerspricht.
b) Bei Handzeitnahme ist eine Zeit festzulegen, die gleich dem Mittelwert der Zeiten der Sportler ist, deren Platzierungen sich widersprechen.
c) Wird die für die Sportler gleich gesetzte amtliche Zeit von einem weiteren Sportler aus einem anderen Lauf erzielt, erhalten alle Sportler die gleiche Platzierung ohne Berücksichtigung des Zielrichterentscheides.
d) Die Abweichung der dem Zielrichterentscheid widersprechenden Zeiten darf dabei max. 20/100 Sekunden betragen. Bei größeren Abweichungen, die als Fehlmessungen zu werten sind, entscheidet der Schiedsrichter über die Festlegung der amtlichen Zeiten.

4) Bei dem Einsatz der automatischen Staffelablösekontrolle einer Zeitmessanlage ist erst ab einer Differenzzeit zwischen Anschlag des Sportlers und Verlassen der Füße vom Startblock des ablösenden Schwimmers von mehr als minus 3/100 Sekunden auf einen Fehlstart des ablösenden Sportlers zu erkennen.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Die durch die Zeitmessung festgestellten und registrierten Zeiten auf 1/100 Sekunde werden durch den Auswerter anhand der Zielrichterentscheide, und beim Einsatz einer automatischen Zeitmessanlage anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen überprüft. Er legt dabei die amtliche Zeit und Platzierung wie folgt fest:

a) Die Platzierungen werden durch die Reihenfolge der amtlichen Zeiten vergeben.
b) Schwimmer mit der gleichen amtlichen Zeit erhalten auch die gleiche Platzierung; ausgenommen, die amtliche Zeit wurde aufgrund eines Zielrichterentscheides durch den Auswerter festgelegt.

2) Als amtliche Zeiten gelten folgende Zeiten:

a) die Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, die vom Auswerter als fehlerfrei bestätigt wurde.
b) die vom Auswerter als fehlerfrei anerkannte Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, sofern keine oder eine als fehlerhaft erkannte Zeit der Zeitmessanlage vorliegt.
c) eine von drei Zeitnehmern festgestellte Zeit. Hierbei werden alle Zeiten registriert und die amtliche Zeit wie folgt ermittelt: Zeigen zwei Uhren die gleiche Zeit an, gilt diese Zeit. Liegen drei unterschiedliche Zeiten vor, gilt die mittlere der festgestellten Zeiten. Ein Zielrichterentscheid bleibt hierbei unberücksichtigt.
d) eine von Hand mit einer Stoppuhr registrierte Zeit, sofern sie dem Zielrichterentscheid nicht widerspricht.

3) Liegt keine fehlerfrei registrierte Zeit / Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage vor oder widerspricht die bei Handzeitnahme registrierte Zeit der von den Zielrichtern festgestellten Platzierung, wird vom Auswerter wie folgt die amtliche Zeit festgelegt:

a) Bei Verwendung einer automatischen Zeitmessanlage ist eine Zeit festzulegen, die gleich der Zeit des Schwimmers ist, deren Platzierung sie widerspricht.
b) Bei Handzeitnahme ist eine Zeit festzulegen, die gleich dem Mittelwert der Zeiten der Schwimmer ist, deren Platzierungen sich widersprechen.
c) Wird die für die Schwimmer gleich gesetzte amtliche Zeit von einem weiteren Schwimmer aus einem anderen Lauf erzielt, erhalten alle Schwimmer die gleiche Platzierung ohne Berücksichtigung des Zielrichterentscheides.
d) Die Abweichung der dem Zielrichterentscheid widersprechenden Zeiten darf dabei max. 20/100 Sekunden betragen. Bei größeren Abweichungen, die als Fehlmessungen zu werten sind, entscheidet der Schiedsrichter über die Festlegung der amtlichen Zeiten.

4) Bei dem Einsatz der automatischen Staffelablösekontrolle einer Zeitmessanlage ist erst ab einer Differenzzeit zwischen Anschlag des Schwimmers und Verlassen der Füße vom Startblock des ablösenden Schwimmers von mehr als minus 3/100 Sekunden auf einen Fehlstart des ablösenden Schwimmers zu erkennen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: