§ 134 Zeiten und Platzierungen

1) Die durch die Zeitmessung festgestellten und registrierten Zeiten auf 1/100 Sekunde werden durch den Auswerter anhand der Zielrichterentscheide, und beim Einsatz einer automatischen Zeitmessanlage anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen überprüft. Er legt dabei die amtliche Zeit und Platzierung wie folgt fest:

a) Die Platzierungen werden durch die Reihenfolge der amtlichen Zeiten vergeben.
b) Sportler mit der gleichen amtlichen Zeit erhalten auch die gleiche Platzierung; ausgenommen, die amtliche Zeit wurde aufgrund eines Zielrichterentscheides durch den Auswerter festgelegt.

2) Als amtliche Zeiten gelten folgende Zeiten:

a) die Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, die vom Auswerter als fehlerfrei bestätigt wurde.
b) die vom Auswerter als fehlerfrei anerkannte Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage, sofern keine oder eine als fehlerhaft erkannte Zeit der Zeitmessanlage vorliegt.
c) eine von drei Zeitnehmern festgestellte Zeit. Hierbei werden alle Zeiten registriert und die amtliche Zeit wie folgt ermittelt: Zeigen zwei Uhren die gleiche Zeit an, gilt diese Zeit. Liegen drei unterschiedliche Zeiten vor, gilt die mittlere der festgestellten Zeiten. Ein Zielrichterentscheid bleibt hierbei unberücksichtigt.
d) eine von Hand mit einer Stoppuhr registrierte Zeit, sofern sie dem Zielrichterentscheid nicht widerspricht.

3) Liegt keine fehlerfrei registrierte Zeit / Back-up-Zeit einer automatischen Zeitmessanlage vor oder widerspricht die bei Handzeitnahme registrierte Zeit der von den Zielrichtern festgestellten Platzierung, wird vom Auswerter wie folgt die amtliche Zeit festgelegt:

a) Bei Verwendung einer automatischen Zeitmessanlage ist eine Zeit festzulegen, die gleich der Zeit des Sportlers ist, deren Platzierung sie widerspricht.
b) Bei Handzeitnahme ist eine Zeit festzulegen, die gleich dem Mittelwert der Zeiten der Sportler ist, deren Platzierungen sich widersprechen.
c) Wird die für die Sportler gleich gesetzte amtliche Zeit von einem weiteren Sportler aus einem anderen Lauf erzielt, erhalten alle Sportler die gleiche Platzierung ohne Berücksichtigung des Zielrichterentscheides.
d) Die Abweichung der dem Zielrichterentscheid widersprechenden Zeiten darf dabei max. 20/100 Sekunden betragen. Bei größeren Abweichungen, die als Fehlmessungen zu werten sind, entscheidet der Schiedsrichter über die Festlegung der amtlichen Zeiten.

4) Bei dem Einsatz der automatischen Staffelablösekontrolle einer Zeitmessanlage ist erst ab einer Differenzzeit zwischen Anschlag des Sportlers und Verlassen der Füße vom Startblock des ablösenden Schwimmers von mehr als minus 3/100 Sekunden auf einen Fehlstart des ablösenden Sportlers zu erkennen.