INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 115 Wenderichter (WR)


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brustschwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.

3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Sportler oder der Wendrichter diese ein- und ausbauen. Nach dem Einbau und nach jedem Start muss er die Rückenstarthilfe auf Position Null (0) setzen.

Alte Fassung bis 28.03.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brustschwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.

3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Sportler oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen.

Alte Fassung bis 11.02.2018 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.

3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Sportler oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen.

Alte Fassung bis 14.05.2017 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Schwimmer beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Schwimmer über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Schwimmer diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.

3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Schwimmer oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen.

Alte Fassung bis 19.03.2015:
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Schwimmer beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Schwimmer über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Schwimmer diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.
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