§ 115 Wenderichter (WR)

1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brustschwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.

2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.

3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Wendrichter diese ein- und ausbauen. Nach dem Einbau und nach jedem Start muss er die Rückenstarthilfe auf Position Null (0) setzen.