INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 Zielrichterobmann (ZRO)
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X In-Kraft-Treten
§ 145 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 117 Protokollführer (PKF)


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Protokollführer hat über das Ergebnis einer Wettkampfveranstaltung ein Protokoll zu erstellen. Er muss die Ergebnisse vor Veröffentlichung durch Abzeichnung des Schiedsrichters bestätigen lassen.

2) Er legt die Gesamtplatzierung sowie die Einteilung und die zu benennenden Reserveschwimmer für die Zwischen- und Endläufe fest. Dieses ist vom Schiedsrichter vor der Bekanntgabe zu bestätigen.

3) Der Protokollführer hat die Ergebnisse auf Rekorde hin zu überprüfen. Die dazu erforderlichen Rekordlisten sind ihm vom Veranstalter oder Ausrichter vor Veranstaltungsbeginn auszuhändigen.

4) Bei Rekorden hat er die Rekordanmeldung zu erstellen und sie dem Schiedsrichter zur Unterschrift zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Abschnitt VII Rekorde WB-FT SW.

Alte Fassung bis 31.12.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Protokollführer hat über das Ergebnis einer Wettkampfveranstaltung ein Protokoll zu erstellen. Er muss die Ergebnisse vor Veröffentlichung durch Abzeichnung des Schiedsrichters bestätigen lassen.

2) Er legt die Gesamtplatzierung sowie die Einteilung und die zu benennenden Reserveschwimmer für die Zwischen- und Endläufe fest. Dieses ist vom Schiedsrichter vor der Bekanntgabe zu bestätigen.

3) Bei Rekorden hat er die Rekordanmeldung zu erstellen und sie dem Schiedsrichter zur Unterschrift zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Abschnitt VII Rekorde WB-FT SW.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Der Protokollführer hat über das Ergebnis einer Wettkampfveranstaltung ein Protokoll zu erstellen. Er muss die Ergebnisse vor Veröffentlichung durch Abzeichnung des Schiedsrichters bestätigen lassen.

2) Er legt die Gesamtplatzierung sowie die Einteilung und die zu benennenden Reserveschwimmer für die Zwischen- und Endläufe fest. Dieses ist vom Schiedsrichter vor der Bekanntgabe zu bestätigen.

3) Bei Rekorden hat er die Rekordanmeldung zu erstellen und sie dem Schiedsrichter zur Unterschrift zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem SW Abschnitt VII -Rekorde-.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: