§ 117 Protokollführer (PKF)

1) Der Protokollführer hat über das Ergebnis einer Wettkampfveranstaltung ein Protokoll zu erstellen. Er muss die Ergebnisse vor Veröffentlichung durch Abzeichnung des Schiedsrichters bestätigen lassen.

2) Er legt die Gesamtplatzierung sowie die Einteilung und die zu benennenden Reserveschwimmer für die Zwischen- und Endläufe fest. Dieses ist vom Schiedsrichter vor der Bekanntgabe zu bestätigen.

3) Der Protokollführer hat die Ergebnisse auf Rekorde hin zu überprüfen. Die dazu erforderlichen Rekordlisten sind ihm vom Veranstalter oder Ausrichter vor Veranstaltungsbeginn auszuhändigen.

4) Bei Rekorden hat er die Rekordanmeldung zu erstellen und sie dem Schiedsrichter zur Unterschrift zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Abschnitt VII Rekorde WB-FT SW.