INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT) PDF
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal
§ 6 Vereine und Startgemeinschaften
§ 7 Änderung der Stammdaten

Abschnitt II Wettkampfveranstaltungen
§ 8 Wettkampfveranstaltungen
§ 9 Veranstalter und Ausrichter
§ 10 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen
§ 11 Sportgesundheit
§ 12 Jugendschutz
§ 13 Werbung
§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte
§ 15 Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung
§ 16 Nationalmannschaften, Auswahlmannschaften und Kader
§ 17 Disqualifikation
§ 18 Wettkampfprotokoll
Abschnitt III Teilnahmeberechtigung
§ 19 Teilnahmeberechtigung
§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung
§ 21 Registrierung
§ 22 Lizenz
§ 23 Startrecht
§ 24 Startrechtwechsel
§ 25 Erlöschen des Startrechts
§ 26 Zweitstartrecht

Abschnitt IV Internationale Beziehungen
§ 27 Internationale Beziehungen
§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland

Abschnitt V Ahndung von Verstößen und Rechtsbehelf
§ 29 Ahndung von Verstößen gegen die WB
§ 30 Einspruch

Abschnitt VI In-Kraft-Treten
§ 31 In-Kraft-Treten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 21 Registrierung     Antrag


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
(1) Die Registrierung eines Sportlers im Lizenzregister ist die Grundvoraussetzung für eine Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen.

(2) Bei Registrierung wird für jeden Sportler eine einmalige, lebenslang gültige und sportartenübergreifende Identifikationsnummer (ID) vergeben. Die ID ist bei der Meldung des Sportlers zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung, im Wettkampfprotokoll und bei sämtlicher den Sportler betreffenden Korrespondenz mit der Lizenzstelle anzugeben.

(3) Der Antrag auf Registrierung muss vom Sportler und dem Verein, für den er das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind der Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich. Eine Registrierung gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(4) Der Antrag muss enthalten:
a) Name, Geburtsname und Vorname
b) Geburtsdatum und Geburtsort
c) Geschlecht
d) Staatsangehörigkeiten,
e) Wohnanschrift
f) die Erklärung, für welchen Verein der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt bzw. ausüben will,
g) die Erklärung des Sportlers ob, oder für welchen Verein er in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in der Sportart, für die das Startrecht beantragt wird, gestartet ist.
h) die Erklärung des Sportlers und sofern erforderlich seines gesetzlichen Vertreters, dass er die WB, die ADO und die RO für sich anerkennt und sich diesen unterwirft,
i) die Erklärung des Sportlers und sofern erforderlich seines gesetzlichen Vertreters und des Vereins, dass sie mit der -auch elektronischen- Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und damit einverstanden sind, dass die Wettkampfdaten (Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Vereinsname, ID, Wettkampfergebnisse) in Meldelisten (Meldeergebnisse), Wettkampfprotokollen, Spielberichten und Bestenlisten aufgenommen und - auch auf elektronischem Weg z. B. über das Internet - veröffentlicht werden,
j) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, seines gesetzlichen Vertreters,

(5) Deutsche Staatsangehörige, die Ihren Erstwohnsitz im Ausland haben, können den Antrag auf Registrierung auch ohne einen Verein stellen.

(6) Wird ein Antrag unvollständig eingereicht, ist dem beantragenden Verein schriftlich Gelegenheit zur Vervollständigung zu gewähren. Ein Antrag gilt bis zur vollständigen Vorlage aller Voraussetzungen als nicht gestellt.

Alte Fassung bis 22.11.2020:
[Anmerkung: § 21 Registrierung wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 21 Startrechtwechsel in der Fassung vom 09.05.2015 wurde dadurch zu § 24 WB-AT.]

(1) Die Registrierung eines Sportlers im Lizenzregister ist die Grundvoraussetzung für eine Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen.

(2) Bei Registrierung wird für jeden Sportler eine einmalige, lebenslang gültige und sportartenübergreifende Identifikationsnummer (ID) vergeben. Die ID ist bei der Meldung des Sportlers zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung, im Wettkampfprotokoll und bei sämtlicher den Sportler betreffenden Korrespondenz mit der Lizenzstelle anzugeben.

(3) Der Antrag auf Registrierung muss vom Sportler und dem Verein, für den er das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind der Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich. Eine Registrierung gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(4) Der Antrag muss enthalten:
a) Name, Geburtsname und Vorname
b) Geburtsdatum und Geburtsort
c) Geschlecht
d) Staatsangehörigkeiten,
e) Wohnanschrift
f) die Erklärung, für welchen Verein der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt bzw. ausüben will,
g) die Erklärung des Sportlers ob, oder für welchen Verein er in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in der Sportart, für die das Startrecht beantragt wird, gestartet ist.
h) die Erklärung des Sportlers, dass er die WB, die ADO und die RO für sich anerkennt und sich diesen unterwirft,
i) die Erklärung des Sportlers und des Vereins, dass sie mit der -auch elektronischen- Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und damit einverstanden sind, dass die Wettkampfdaten (Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Vereinsname, ID, Wettkampfergebnisse) in Meldelisten (Meldeergebnisse), Wettkampfprotokollen, Spielberichten und Bestenlisten aufgenommen und - auch auf elektronischem Weg z. B. über das Internet - veröffentlicht werden,
j) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, der gesetzlichen Vertretung,

(5) Deutsche Staatsangehörige, die Ihren Erstwohnsitz im Ausland haben, können den Antrag auf Registrierung auch ohne einen Verein stellen.

(6) Wird ein Antrag unvollständig eingereicht, ist dem beantragenden Verein schriftlich Gelegenheit zur Vervollständigung zu gewähren. Ein Antrag gilt bis zur vollständigen Vorlage aller Voraussetzungen als nicht gestellt.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: