§ 21 Registrierung

(1) Die Registrierung eines Sportlers im Lizenzregister ist die Grundvoraussetzung für eine Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen.

(2) Bei Registrierung wird für jeden Sportler eine einmalige, lebenslang gültige und sportartenübergreifende Identifikationsnummer (ID) vergeben. Die ID ist bei der Meldung des Sportlers zur Teilnahme an einer Wettkampfveranstaltung, im Wettkampfprotokoll und bei sämtlicher den Sportler betreffenden Korrespondenz mit der Lizenzstelle anzugeben.

(3) Der Antrag auf Registrierung muss vom Sportler und dem Verein, für den er das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will, gemeinsam gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des vom DSV herausgegebenen Formblattes zu stellen. Für die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben sind der Sportler und Verein gleichermaßen verantwortlich. Eine Registrierung gilt als nicht erfolgt, wenn diese auf falschen Angaben beruht.

(4) Der Antrag muss enthalten:
a) Name, Geburtsname und Vorname
b) Geburtsdatum und Geburtsort
c) Geschlecht
d) Staatsangehörigkeiten,
e) Wohnanschrift
f) die Erklärung, für welchen Verein der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt bzw. ausüben will,
g) die Erklärung des Sportlers ob, oder für welchen Verein er in den letzten drei Jahren vor Antragstellung in der Sportart, für die das Startrecht beantragt wird, gestartet ist.
h) die Erklärung des Sportlers und sofern erforderlich seines gesetzlichen Vertreters, dass er die WB, die ADO und die RO für sich anerkennt und sich diesen unterwirft,
i) die Erklärung des Sportlers und sofern erforderlich seines gesetzlichen Vertreters und des Vereins, dass sie mit der -auch elektronischen- Speicherung ihrer personenbezogenen Daten und damit einverstanden sind, dass die Wettkampfdaten (Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Vereinsname, ID, Wettkampfergebnisse) in Meldelisten (Meldeergebnisse), Wettkampfprotokollen, Spielberichten und Bestenlisten aufgenommen und - auch auf elektronischem Weg z. B. über das Internet - veröffentlicht werden,
j) die Unterschrift des Sportlers und, sofern erforderlich, seines gesetzlichen Vertreters,

(5) Deutsche Staatsangehörige, die Ihren Erstwohnsitz im Ausland haben, können den Antrag auf Registrierung auch ohne einen Verein stellen.

(6) Wird ein Antrag unvollständig eingereicht, ist dem beantragenden Verein schriftlich Gelegenheit zur Vervollständigung zu gewähren. Ein Antrag gilt bis zur vollständigen Vorlage aller Voraussetzungen als nicht gestellt.