§ 5 Lizenzregister und Lizenzportal

(1) In das Lizenzregister sind folgende Daten des Sportlers aufzunehmen:
a) die Identifikationsnummer (ID),
b) Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
c) die Staatsangehörigkeiten,
d) die Wohnanschrift,
e) der Verein/die Vereine, für die der Sportler Startrecht(e) besitzt,
f) die Sportart, die für den jeweiligen Verein ausgeübt wird,
g) der Zeitpunkt der Registrierung des Sportlers,
h) der Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Jahreslizenz,
i) der Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Startrechts.

(2) In das Lizenzregister sind jeweils folgende Daten der Vereine aufzunehmen:
a) die Vereins-ID
b) Name und Sitz
c) Name und Anschrift des/der Vertretungsberechtigten nach Vorlage entsprechender Bevollmächtigung
d) der LSV, dem der Verein angehört
e) Kontaktdaten des Vereins, insbesondere Emailadresse und Telefonnummer

(3) Das Recht auf Einsicht in die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 im Lizenzregister/Lizenzportal eingetragenen Daten haben nach diesen WB befugte Personen und Vereinigungen.

a) Das Recht auf Einsicht haben, soweit es ihre Bereiche betrifft:
1. die Geschäftsstelle der LSV
2. die Disziplinarberechtigten und -beauftragten des DSV/der LSV
3. der Abteilungsleiter Wettkampfsport Masters
4. die Landesgruppen
5. die Schiedsgerichte des DSV/ der LSV
6. die Vereine.

b) Hierfür vergibt die Lizenzstelle auf schriftlichen Antrag eine Zugangsberechtigung. Pro Verein werden bis zu vier Zugangsberechtigungen nach Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den/die Vertretungsberechtigten eines Vereins vergeben. Die Zugangsberechtigungen müssen alle 2 Jahre bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch gelöscht.

c) Im Übrigen wird eine Auskunft aus dem Lizenzregister nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt.

d) Die im Lizenzregister/Lizenzportal einsehbaren Daten sind lediglich für die Bearbeitung im Rahmen der jeweiligen Befugnisse zu nutzen. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen dieser Daten sind untersagt.