§ 22 Lizenz

(1) Für die Teilnahme eines Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung muss eine Lizenz erworben werden. Die Lizenz wird auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr erworben.

(2) Der Erwerb der Lizenz muss vor der ersten Teilnahme des Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung des laufenden Kalenderjahres beantragt sein, die zu zahlende Gebühr muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ende dieser Wettkampfveranstaltung auf dem Konto des DSV eingegangen sein. Anderenfalls wird das Ausbleiben der Zahlung entsprechend den Voraussetzungen der fehlenden Teilnahmeberechtigung nach § 20 WB-AT behandelt.

(3) Der Antrag auf Erwerb der Lizenz muss schriftlich von dem Verein, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will,
a) mit dem Antrag auf Registrierung
oder
b) über das Lizenzportal
gestellt werden.

(4) Bei Mehrfachstartrechten eines Sportlers für verschiedene Vereine ist die Lizenz für jede Sportart gesondert zu erwerben.

(5) Sportler, die berechtigter Weise an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, ohne verpflichtet zu sein, sich im Lizenzregister registrieren zu lassen und die Lizenzgebühr zu zahlen, sind im Wettkampfprotokoll ohne Registriernummer auszuführen. In den Fachteilen der WB können für solche Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen Tageslizenzgebühren in Form von Zuschlägen zum Meldegeld, die vom Ausrichter an die Lizenzstelle abzuführen sind, vorgesehen werden.

(6) § 21 Absatz 5 und 6 WB-AT gelten entsprechend.