§ 30 Einspruch

(1) Gegen Maßnahmen oder Entscheidungen von Schiedsrichtern, Turnierleitern, Rundenleitern oder anderen Entscheidungsberechtigten sowie wegen unterlassener Entscheidung oder wegen eines besonderen Vorkommnisses, das den Ablauf eines Wettkampfes beeinflusst hat, ist Einspruch nach Maßgabe der Fachteile der WB zulässig. Soweit der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV bzw. der entsprechende Fachwart der LSV, der Bezirke oder Kreise die Funktion nach Satz 1 hatte, ist ohne Vorschaltung des Einspruchsverfahrens nur Klage beim Schiedsgericht zulässig.

(2) Der Einspruch ist beim Entscheidungsberechtigten nach Absatz 1 unter Angabe von Gründen schriftlich zu erheben; im Übrigen sind für Form und Frist die Bestimmungen der Fachteile maßgebend. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Einsprüche, die auf Gründe gestützt werden, die schon vor Beginn einer Wettkampfveranstaltung bekannt waren, sind unzulässig, wenn die Gründe nicht vorher unverzüglich nach Kenntnis dem zuständigen Entscheidungsberechtigten angezeigt wurden.

(4) Der Einspruch kann nur von dem betroffenen Sportler, dessen Verein oder von demjenigen eingelegt werden, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.

(5) Bei Einlegen des Einspruchs ist eine Gebühr in Höhe von 25,00 € in bar oder mit Scheck an den zuständigen Entscheidungsberechtigten zu zahlen; anderenfalls ist der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

(6) Erachtet der zuständige Entscheidungsberechtigte nach Absatz 1 den Einspruch für begründet, hat er ihm unverzüglich schriftlich abzuhelfen; anderenfalls ist die Nichtabhilfe schriftlich zu begründen und der Vorgang mit dem Einspruch unverzüglich dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vorzulegen. Abweichend davon können die Fachteile der WB bestimmen, dass über den Einspruch im Falle der Nichtabhilfe ein Gremium entscheidet. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäß Anwendung.

(7) Will der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht abhelfen, hat er vor seiner Entscheidung dem Einspruchsführer Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Einspruch ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und dem Einspruchsführer zu übersenden. Hilft der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart dem Einspruch nicht ab, ist diese Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Einspruchsführer zuzustellen.

(8) Hat der Einspruch Erfolg, ist die Gebühr zu erstatten; anderenfalls fällt sie dem Verband bzw. der Gliederung zu, den/die der Abteilungsleiter Wettkampfsport bzw. Fachwart vertritt.

(9) Gegen die Einspruchsentscheidung des Abteilungsleiters Wettkampfsport bzw. Fachwartes ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Einspruchsentscheidung Klage zum Schiedsgericht nach Maßgabe der RO zulässig.