§ 20 Folgen der fehlenden Teilnahmeberechtigung

(1) Ein Sportler, der eine der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung nicht erfüllt oder dessen Teilnahmeberechtigung durch andere Bestimmungen oder durch eine Entscheidung eines Schiedsgerichts aufgehoben ist, darf nicht am Wettkampf teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Mannschaft und für eine Staffel, mit der er am Wettkampf teilnehmen will. Wasserballspiele mit einem solchen Spieler dürfen nicht angepfiffen werden.

(2) Werden Verstöße gegen § 19 WB-AT erst nach einer Wettkampfveranstaltung festgestellt, ist der Verein des Sportlers unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Der Verein hat zu der Beanstandung abschließend innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch gegenüber der Lizenzstelle Stellung zu nehmen. Nimmt der Verein nicht fristgerecht Stellung oder räumt er die Beanstandungen nicht aus, hat die Lizenzstelle die Beanstandung unverzüglich zur weiteren Verfolgung an den zuständigen LSV weiter zu leiten.

(3) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist der Sportler nachträglich nach Maßgabe der Fachteile aus der Wertung zu nehmen bzw. auf Spielverlust zu erkennen, ab dem 15. vollendeten Lebensjahr kann gegen den Sportler zusätzlich eine Wettkampfsperre von mindestens 3 Monaten verhängt werden. Dabei können die Fachteile auch eine Regelung der fehlenden Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Buchstabe a) oder b) vorsehen.

(4) In Fällen der nachträglichen Feststellung des Fehlens einer Teilnahmeberechtigung gemäß Absatz 2 ist gegen den Verein verschuldensunabhängig eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung zu verhängen.

(5) Bestehen Zweifel an der Teilnahmeberechtigung eines Sportlers, die nicht sofort aufgeklärt werden können, hat der Schiedsrichter den Sportler und ggf. die Mannschaft und deren Verein auf die Folgen einer nachträglichen Feststellung der fehlenden Teilnahmeberechtigung hinzuweisen und dieses im Wettkampfprotokoll zu vermerken.