§ 26 Zweitstartrecht

(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB-AT sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.