§ 18 Wettkampfprotokoll

(1) Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.

(2) Unverzüglich nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und - soweit gewünscht - berechtigten Vertretern der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tage nach Wettkampfveranstaltung zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltungen beim Ausrichter zu hinterlegen ist.

(3) Von jeder Wettkampfveranstaltung mit mehr als einem beteiligten Verein, ist der Lizenzstelle binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung ein Wettkampfprotokoll nach den Bestimmungen der Fachteile der WB zu übersenden.

(4) Werden vom Ausrichter einer Wettkampfveranstaltung die Wettkampfprotokolle entgegen der Bestimmung in den WB nicht an die Lizenzstelle gesandt, so informiert diese den für den Ausrichter zuständigen LSV, bei Wettkampfveranstaltungen des DSV den jeweils zuständigen Disziplinarberechtigten des DSV unverzüglich.

(5) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift wird eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.