§ 9 Veranstalter und Ausrichter

(1) Veranstalter ist derjenige, in dessen Namen, in dessen Auftrag oder auf dessen Veranlassung eine Wettkampfveranstaltung ausgerichtet wird.

(2) Ausrichter ist derjenige, der die Durchführung der Wettkampfveranstaltung vor Ort organisiert und sicherstellt. Grundsätzlich ist jeder Veranstalter auch Ausrichter, es sei denn, es werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.

(3) Soweit die Abteilungen Wettkampfsport des DSV, die LSV und deren Untergliederungen ihre Wettkampfveranstaltungen nicht selbst ausrichten, kann die Ausrichtung durch entsprechende Vereinbarung auf Dritte übertragen werden.